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Erstattung 16. Die Voraussetzungen für einen Erlaß aus Billigkeitsgründen nach 8184 der Ausführungsaus
Bulgleimn . bestimmungen sind im allgemeinen gegeben, wenn die Geschäftsausführung infolge eines entarund
schuldbaren Versehens des Antragstellers oder infolge eines Umstandes unterblieben ist, der
außerhalb seiner Willensbestimmung gelegen ist. Dagegen wird die Erstattung in der Regel
zu versagen sein, wenn die Beteiligten freiwillig und ohne äußere zwingende Veranlassung,
etwa geschäftlicher Vorteile wegen, von einem geschlossenen Vertrage wieder zurücktreten, oder
wenn sie beim Geschäftsabschluß arglistig oder mit grober Fahrlässigkeit oder ohne Überlegung
zu Werke gegangen sind und die Wiederaufhebung des Geschäfts sich selbst zuzuschreiben haben.
In geeigneten Fällen kann der Erlaß des Stempels auf einen Teil der Abgabe beschränkt werden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.