Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Erstattung  16.  Die  Voraussetzungen  für  einen  Erlaß  aus  Billigkeitsgründen  nach  8184  der  Ausführungsaus
  Bulgleimn  .  bestimmungen  sind  im  allgemeinen  gegeben,  wenn  die  Geschäftsausführung  infolge  eines  entarund
  schuldbaren  Versehens  des  Antragstellers  oder  infolge  eines  Umstandes  unterblieben  ist,  der
außerhalb  seiner  Willensbestimmung  gelegen  ist.  Dagegen  wird  die  Erstattung  in  der  Regel

zu  versagen  sein,  wenn  die  Beteiligten  freiwillig  und  ohne  äußere  zwingende  Veranlassung,

etwa  geschäftlicher  Vorteile  wegen,  von  einem  geschlossenen  Vertrage  wieder  zurücktreten,  oder

wenn  sie  beim  Geschäftsabschluß  arglistig  oder  mit  grober  Fahrlässigkeit  oder  ohne  Überlegung

zu  Werke  gegangen  sind  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  sich  selbst  zuzuschreiben  haben.

In  geeigneten  Fällen  kann  der  Erlaß  des  Stempels  auf  einen  Teil  der  Abgabe  beschränkt  werden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.