Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

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Gerichtsstellen,  zu  bestimmen,  fuͤr  welche  Ortschaften,  und  in  welcher  Weise,
jebzt  oder  künftig,  Real-Hypothekenbücher  angelegt,  oder  ob  vorerst  noch  Personal-Hypothekenbücher
  geführt  werden  sollen.

g.  80.

Bei  den  Landesregierungen  selbst  sind  Real-Hypothekenbücher  über  die
ihrer  Gerichtsbarkeit  unmittelbar  unterworfenen  schriftfaͤssigen  Guͤter  zu  errichten.

g.  81.

Diese  Buͤcher  (F.  80)  sollen  auch  diejenigen  Guͤter  umfassen,  welche  ohne

überhaupt  schriftsässig  zu  seyn,  doch  hinsichtlich  der  Handlungen  der  freiwilligen

  Real-Gerichtsbarkeit  —  also  hinsichtlich  der  Veraußerungen  und  Verpfändungen
  —  von  der  Jurisdiktion  der  Landesregierung  unmittelbar  abhängen.

g.  82.

Besitzungen  Unserer  Kammer  und  des  landschaftlichen  Fiskus  werden  nur
dann  bei  dem  Gerichte,  unter  dessen  Jurisdiktion  sie  gehoͤren,  eingetragen,
wenn  sie  zuvor  im  Privat-Besitze  sich  befanden,  und  von  dieser  Zeit  her  Rechte
bestehen,  welche  der  Einzeichnung  bedürfen  (§.  395  des  Pfandgesetze).

g.  33.

Es  kann  in  den  Hypotheken-Büchern  der  Untergerichte  sogar  eine  Kombination
  der  Personal=  und  Real-Folien  Statt  finden,  insofern  bei  denselben
Lehengüter  oder  größere  gebundene  Güter  vorkommen,  für  welche  die  im  Allgemeinen
  etwa  unthunliche  Anlegung  von  Real-Folien  sich  empfiehlt.

3)  Anlegung  von  Real-Hypothekenbüchern.
g.  34.

Soll  ein  Real-Hypothekenbuch  für  sämmtliche  Immobilien,  welche  es
überhaupt  umfassen  soll,  zugleich  in  Wirksamkeit  treten:  so  sind  alle  diese  Immobilien
  alsbald  vollständig  in  dasselbe  einzutragen  und  die  Besitzer  sowohl,  als
die  Pfandrechte  und  andere  Ansprüche,  welche  im  Hypotheken-Buche  bemerkt
werden  sollen,  bei  jedem  Gegenstande,  welcher  ein  Blatt  in  diesem  Buche
erhält,  sogleich  auf  dem  Grunde  der  vorhandenen  Akten  in  dasselbe  überzutragen.