Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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(3.)  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  usw.  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.  Die  Probezeit
  darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung  in  der  Regel
höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit
Ausnahme  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um
Anstellungen  im  Bureaus=  insbesondere  Kassendienste,  so  kann  die  Probezeit  mit  Genehmigung
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise
  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  verlängert  werden.  Während  der  Anstellung
auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung
  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  drei  Vierteln  des  Stelleneinkommens
  zu  gewähren.

(4.)  Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen
(§  13  Abs.  1)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz  kann
daher  nicht  stattfinden.

(5.)  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  usw.  haben  sich  die  Anstellungsbehörden
  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  vorlegen
zu  lassen.

(6.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber
Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise
in  den  Zivildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

(7.)  Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf  usw.
regelt  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

(8.)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Zidvilversorgungsschein  oder
der  Anstellungsschein  zu  den  Akten  genommen.

Bestimmungen  für  Württemberg:

32.  Hinsichtlich  der  Anforderungen,  welche  an  die  Bewerber  zu  stellen  sind,  ist  durch
die  Grundsätze  das  pflichtmäßige  Ermessen  der  Anstellungsbehörden  nur  insofern
  beschränkt,  als  an  die  Militäranwärter  usw.  keine  höheren  Anforderungen
gestellt  werden  dürfen,  als  an  die  Zivilanwärter.

33.  Die  eine  Art  Vorbereitungsdienst  darstellende  informatorische  Beschäftigung
(§  15  Abs.  2)  kann  der  endgültigen  Anstellung  oder  der  Anstellung  auf  Probe