Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Auszahlung  an  einen  im  Termine  nicht  erschienenen  Berechtigten  ist  von
Amtswegen  anzuordnen.  Die  Art  der  Auszahlung  bestimmt  sich  nach  den  Landesgesetzen.
  Kann  die  Auszahlung  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Betrag  für  den  Berechtigten
zu  hinterlegen.

Im  Falle  der  Hinterlegung  des  Erlöses  kann  statt  der  Zahlung  eine  Anweisung
  auf  den  hinterlegten  Betrag  ertheilt  werden.

§.  118.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  ist  der  Theilungsplan  dadurch
auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen
wird;  die  Uebertragung  erfolgt  durch  Anordnung  des  Gerichts.  Das  Gleiche  gilt,
soweit  Zahlungsfristen  festgesetzt  worden  sind.

Die  Uebertragung  wirkt  wie  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.  Diese
Wirkung  tritt  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  nicht  ein,  wenn  vor  dem  Ablaufe
von  drei  Monaten  der  Berechtigte  dem  Gerichte  gegenüber  den  Verzicht  auf  die
Rechte  aus  der  Uebertragung  erklärt  oder  die  Zwangsversteigerung  beantragt.  Wird
der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  zurückgenommen  oder  das  Verfahren  nach  §.  31
Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt  er  als  nicht  gestellt.  Im  Falle  des  Verzichts  soll  das
Gericht  die  Erklärung  dem  Ersteher  sowie  demjenigen  mittheilen,  auf  welchen  die
Forderung  in  Folge  des  Verzichts  übergeht.

§.  119.

Wird  auf  einen  bedingten  Anspruch  ein  Betrag  zugetheilt,  so  ist  durch  den
Theilungsplan  festzustellen,  wie  der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,  wenn
der  Anspruch  wegfällt.

§.  120.

Ist  der  Anspruch  aufschiebend  bedingt,  so  ist  der  Betrag  für  die  Berechtigten
zu  hinterlegen.  Soweit  der  Betrag  nicht  gezahlt  ist,  wird  die  Forderung  gegen  den
Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen.  Die  Hinterlegung  sowie  die  Uebertragung
erfolgt  für  jeden  unter  der  entsprechenden  Bedingung.

Während  der  Schwebezeit  gelten  für  die  Anlegung  des  hinterlegten  Geldes,
für  die  Kündigung  und  Einziehung  der  übertragenen  Forderung  sowie  für  die  Anlegung
  des  eingezogenen  Geldes  die  Vorschriften  der  §§.  1077  bis  1079  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;  die  Art  der  Anlegung  bestimmt  derjenige,  welchem  der  Betrag
gebührt,  wenn  die  Bedingung  ausfällt.

§.  121.

In  den  Fällen  des  §.  92  Abs.  2  ist  für  den  Ersatzanspruch  in  den  Theilungsplan
  ein  Betrag  aufzunehmen,  welcher  der  Summe  aller  künftigen  Leistungen  gleichkommt,
  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  einer  Jahresleistung  jedoch  nicht  übersteigt;
zugleich  ist  zu  bestimmen,  daß  aus  den  Zinsen  und  dem  Betrage  selbst  die  einzelnen
Leistungen  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  entnehmen  sind.

Reichs-  Gesetztl.  1898.  109