(Nr. 11267.) Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend die Ausführung
4 des Fischereigesetzes in der Provinz Hannover, vom 8. August 1887
(Gesetzsamml. S. 385). Vom 31. März 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(Gesetzsamml. S. 197) für die Provinz Hannover, nach Anhörung des Provinzial-
landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der
Provinz Hannover, vom 8. August 1887 erhält folgenden Zusatz als § 11a
Cu 9.22 Hiffer 2 des Gesetzes):
Die Werbung von Seemoos und Korallenmoos in den Küsten-
gewässern der Provinz Hannover ist verboten. Der Regierungs-
präsident kann jedoch Ausnahmen zulassen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 31. März 1913.
(. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten:
v. Dallwicz.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzzammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 Al) sind an die Postanstalten zu richten.