Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Nr.  71.  1915.  361

Ausgenommen  von  dieser  Beschlagnahme  sind:

1.

alle  Mengen  von  Militärtuchen,  für  die  Lieferungsverträge  bestehen
  mit:

a)  dem  Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,

b)  dem  Kriegs-Tuch-Verband,

e)  dem  Kriegs-Weber-Verband,

d)  einem  deutschen  Kriegs-Bekleidungs-Amt,

e)  Personen,  die  eine  Bescheinigung  des  Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes
oder  eines  deutschen  Kriegs-Bekleidungs-Amtes  besitzen,  aus  der  hervorgeht,
  daß  Lieferungsverpflichtungen  gegenüber  einem  dieser  Amter
bestehen,  gleichviel,  ob  diese  Mengen  bereits  vorhanden  sind  oder  gemäß
8  2  erzeugt  werden  sollen;

2.  bereits  zur  Verarbeitung  zugeschnittene  Vorräte;
3.  diejenigen  Vorräte,  die  in  ein  und  derselben  Warengattung  (Qualität)  eine

Menge  von  180  m  bei  doppelt  breiter  Ware,
360  m  bei  einfach  breiter  Ware,
nicht  erreichen;

diejenigen  Waren,  die  in  der  Normalbreite  von  140  cm  zwischen  den  Leisten

ein  Gewicht  von  weniger  als  600  g  für  den  laufenden  Meter  haben;
Offizierstuche  (siehe  §  5,  3).

Meldepflicht.
g  4.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  Personen,  Behörden  oder  Gesellschaften,  die
Militärtuche  für  sich  oder  für  andere  in  Besitz  oder  Gewahrsam  haben  oder  sie  erzeugen
oder  verarbeiten.

g  6.

Meldepflichtig  sind:

1.

2.

alle  Mengen  an  Mannschaftstuchen,  soweit  sie  nach  §  3  der  Beschlagnahme
  unterliegen  (Meldeschein  1);

alle  Mengen  an  Mannschaftstuchen  in  grau,  feldgrau  und  graugrün
unter  180  m  in  doppelter  Breite  bezw.  360  m  in  einfacher  Breite  einer
und  derselben  Warengattung  (Qualität)  oder  im  Gewicht  von  weniger
als  600  g  für  den  laufenden  Meter  (bei  140  cm  Breite)  (siehe  §  3  3  und  4).
Eine  Teilung  der  Vorräte  einer  Warengattung  ist  verboten  (Meldeschein  2);

Offizierstuche,  d.  h.  wollene  Uniformstoffe  feinerer  Qualitäten,

B.  feine  Trikotstoffe,  feine  Cordstoffe,  feine  Kammgarnstoffe  und  feine
Luche,  die  für  Mannschaftsdienstbekleidung  im  allgemeinen  nicht  verwendet
werden,  in  rohem,  halbfertigem  oder  fertigem  Zustande  in  grau,  feldgrau
und  graugrün,  soweit  sie  noch  nicht  zur  Verarbeitung  zugeschnitten  sind  und
sich  zur  Herstellung  von  Offiziersbekleidungsstücken  eignen  (Meldeschein  3);