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5. Nach erhaltener Erlaubniß seyen die
Gemeindeglieder Mann fuͤr Mann durch das
betreffende Amt oder Gericht zu vernehmen,
und, wenn zwei Dritttheile einverstanden
sind, ein förmliches Syndikat zu verfaßen.
6. Dieses Syndikat soll nie auf einzelne
Glie der der Gemeinde, sondern einzig auf
einen rezipirten Anwalt gestellet, und
7. sogleich bei Einreichung der Klage bei-
gebracht werden; widrigenfalls der Anwalt
mit der Klage nicht nur abgewiesen, sondern
auch mit einer Strafe von 20 Reichsthalern
ohne Nachsicht belegt werden solle. Bamberg
den 13. April 1807.
Königliche Landesdirektion.
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorius.
(Die Einführung der Todtenbeschau in der schwi-
bischen Provinz betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Oefter kann es der Fall sepn, daß Men-
schen, die für todt gehalten werden, nur in
tiefer Ohnmacht liegen; folglich nur schein-
todt sind; daß der Verstorbene durch Gifr,
oder angebrachte Gewalt getödtet worden,
ohne daß die Obrigkeit von elnem solchen
Morde etwas erfährt; daß die Krankheit des
Verstorbenen von einer solchen Art gewesen,
daß es, in Hinsicht auf dessen Bett und Klei-
dung, besonderer Vorsichtsmahregeln be-
darf, um einer Ansteckung vorzubeugen;
daß endlich in einem Orte, oder in einer Ge-
gend mehrere Menschen an einer Krankheit
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sterben, wogegen von Seite der Staatsver-
waltung Vorkehrungen getroffen, oder die
Hilfe der Kunstverständigen aufgerufen wer-
den soll. Um nun
1) zu verhüten, daß Niemand, der nur
scheintodt ist, begraben werde;
2) heimlichen gewaltsamen Todesarten
auf die Spur zu kommen;
3) die weitere Verbreitung ansteckender
Krankheiten verhindern zu können, und von
gefährlichen epidemischen Krankheiten sichere
Notiz zu erhalten.
wird die Todtenbeschau eingeführt.
Es werden deshalb folgende Verfügungen
zu Jedermanns Kenntniß gebracht.
K. 1. So wie man vermuthet, daß ein
Mensch verstorben sey, soll der aufgestellte
Todtenbeschauer sogleich berufen werden,
um zu untersuchen, ob wirklicher Tod, oder
etwa nur Scheintod vorhanden sep.
Vor der Ankunft des Todtenbeschauers
darf, unter Strafe von 10 Reichsthalern,
der Todte weder auc dem Bette genommen,
oder dessen Mund oder Nase verstopft, noch
dessen Gesicht bedeckt werden.
. 2. Der Todtenbeschauer hat im All-
gemeinen
1. zu pruͤfen, ob wirklicher Tod, oder
nur Scheintod vorhanden sey;
2. zu untersuchen, ob der Tod auf eine
natuͤrliche oder gewaltsame Weise erfolgt
sey;
3. darauf zu achten, ob der Verstorbene
nlcht eine unsteckende Krankheit gehabt habe