Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

753 
5. Nach erhaltener Erlaubniß seyen die 
Gemeindeglieder Mann fuͤr Mann durch das 
betreffende Amt oder Gericht zu vernehmen, 
und, wenn zwei Dritttheile einverstanden 
sind, ein förmliches Syndikat zu verfaßen. 
6. Dieses Syndikat soll nie auf einzelne 
Glie der der Gemeinde, sondern einzig auf 
einen rezipirten Anwalt gestellet, und 
7. sogleich bei Einreichung der Klage bei- 
gebracht werden; widrigenfalls der Anwalt 
mit der Klage nicht nur abgewiesen, sondern 
auch mit einer Strafe von 20 Reichsthalern 
ohne Nachsicht belegt werden solle. Bamberg 
den 13. April 1807. 
Königliche Landesdirektion. 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Sartorius. 
  
(Die Einführung der Todtenbeschau in der schwi- 
bischen Provinz betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Oefter kann es der Fall sepn, daß Men- 
schen, die für todt gehalten werden, nur in 
tiefer Ohnmacht liegen; folglich nur schein- 
todt sind; daß der Verstorbene durch Gifr, 
oder angebrachte Gewalt getödtet worden, 
ohne daß die Obrigkeit von elnem solchen 
Morde etwas erfährt; daß die Krankheit des 
Verstorbenen von einer solchen Art gewesen, 
daß es, in Hinsicht auf dessen Bett und Klei- 
dung, besonderer Vorsichtsmahregeln be- 
darf, um einer Ansteckung vorzubeugen; 
daß endlich in einem Orte, oder in einer Ge- 
gend mehrere Menschen an einer Krankheit 
754 
sterben, wogegen von Seite der Staatsver- 
waltung Vorkehrungen getroffen, oder die 
Hilfe der Kunstverständigen aufgerufen wer- 
den soll. Um nun 
1) zu verhüten, daß Niemand, der nur 
scheintodt ist, begraben werde; 
2) heimlichen gewaltsamen Todesarten 
auf die Spur zu kommen; 
3) die weitere Verbreitung ansteckender 
Krankheiten verhindern zu können, und von 
gefährlichen epidemischen Krankheiten sichere 
Notiz zu erhalten. 
wird die Todtenbeschau eingeführt. 
Es werden deshalb folgende Verfügungen 
zu Jedermanns Kenntniß gebracht. 
K. 1. So wie man vermuthet, daß ein 
Mensch verstorben sey, soll der aufgestellte 
Todtenbeschauer sogleich berufen werden, 
um zu untersuchen, ob wirklicher Tod, oder 
etwa nur Scheintod vorhanden sep. 
Vor der Ankunft des Todtenbeschauers 
darf, unter Strafe von 10 Reichsthalern, 
der Todte weder auc dem Bette genommen, 
oder dessen Mund oder Nase verstopft, noch 
dessen Gesicht bedeckt werden. 
. 2. Der Todtenbeschauer hat im All- 
gemeinen 
1. zu pruͤfen, ob wirklicher Tod, oder 
nur Scheintod vorhanden sey; 
2. zu untersuchen, ob der Tod auf eine 
natuͤrliche oder gewaltsame Weise erfolgt 
sey; 
3. darauf zu achten, ob der Verstorbene 
nlcht eine unsteckende Krankheit gehabt habe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.