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. 4. Zur Erwerbung dieser Kenntnisse
koͤnnen die Schuldienst- Abspiranten, nach
ibrem Austritte aus der Volksschule, theils
die sezt eingerichteten Realschulen., tbeils
die Sonn. und Feiertagsschulen benuzen,
theils auch in dem Privat, Unterrichte, ent-
weder, von Geistlichen, die sich der. Verr
besserung des, Schullehrerstandes mit rühms
lichem Eifer annehmen, oder auch beige-
schickten Schullehrern, denen sie zugleich zur
einiger. Ansbilfe an die Hand gehen. wogen,
Gelegenbeit. finden.
G. & Allfäbrlich ist zur- afnabme:! in das
Seminar eine Prüfung der
Schullebrer=
Schuldienst-Adspiranten, die sich dazu an:
gemelder haben, anzuordnen, und unter der
teitung des königlichen Kreis-Schul-Rathes
von dem Direktor und den tehrern des Se-
minars vorzunehmen; wonach die Aufnah"
me oder Abweisung, den obigen Bestimmunt-
gen gemäß, durch das königliche Generalt.
Kommissariat zuentscheiden. iste.
I. ö. Die beitiner solchen Prüfung noch
zu schwach zur. Aufnahme befundenen Ad-
spiranten stud zur Nachholang des Ver-
läumten anzumahnen, und zur Prüfung des
solgenden Jahred wieder vorzuladen. Nach-
dem aber dieser Bersuch zweimal fruchtlos.
wiederholt worden, ist der Adspirant, ber-
sonders wenn er das 18te tebensjahr bet:
reits zucückgelegt bat, ganz abzuweisen.
O. 7. Diese alljährliche, Prüfüng istjeder“
leit so anzuordnen, daß sie auf die Zeit der
Schulferien fällr, in welcher die Adspiran-
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ten am wenigsten versaͤaumen. Darnach ist
auch den Adspiranten die Zeit ihrer Au-
melbung zu diesen Prüfungen anzuweisen:
§. 8. Die obigen Bestimmungen geltem
auch für diejenigen Schuldienst Adspiran=
ten., welche ibre eigentliche. Vorbereitung.
zum Schuldienste nicht in einem der Schul-
lehrer: Seminarien, sondern prleatim bei
einem Geistlichen oder Schullehrer zu fu-
chen veranlaßt sind. Da aber künftigbin
der Eintritt zur Vorbereitung für den Schul-
dienst überhaupt nicht mehr der Willkühr
überlassen, und folglich auch privatim kein
Schuldienst.= Adspirant mehr von einem:
Geistlichen oder Schullehrer zur Vorbereie
tung für den Schuldienst aufzenommen wer-
den soll, obne daß davon zuvor bei dem ein-
schlägigen königlichen General-Kreis= Kom-
missariate die Anzeige geschehen und die Be-
willtgung erfolgt ist; auch es von. Wichtig-
keit ist, alle Jahre von der ganzen Zahl der-
zur Vorbereitung für den Schuldienst so-
wohl in den Seminarien, als ausserhalb der-
selben ausgenommenen Schuldienst= Adsoi-
ranten eine vollständige Uebersicht zu erbal
ten, so wird biedurch ausdrücklich verord.
net, daß:
1I. die Schuldienst“, Abspiranten, die ibre.
Vorbereitung zum Schuldienste ausserhalb:
des Seminars, in dem Privat= Unterrichte:
eines Geistlichen oder. Schullehrers suchen:
wollen, bei dem königlichen General: Kom-
missariate desjenigen Kreises, worin sie
den Unterricht zu nehmen zedenken, die:
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