fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Industrie. $ 135. 371 
fünf Jahre ernannt®. In dem Patentamt werden Abteilungen gebildet: 
l. für die Patentanmeldungen (Anmeldeabteilungen); 2. für Be- 
schwerden (Beschwerdeabteilungen); 3. eine Abteilung für Nichtig- 
keitserklärungen und Zurücknahme (Nichtigkeitsabteilung). In den 
Anmeldeabteilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mit- 
wirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mit- 
glieder der Anmeldeabteilungen dürfen nicht in den übrigen Ab- 
teilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den An- 
meldeabteilungen mitwirken !°. 
Das Patentamt ist, wenn die Voraussetzungen einer Patent- 
erteilung vorliegen, zur Verleihung des Patentes nicht nur berechtigt, 
sondern auch verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind: 
l. Es muß eine Erfindung vorliegen. Erfindung !! ist dasjenige 
Resultat menschlicher Tätigkeit, welches die Möglichkeit gewährt, 
entweder einen bisher nicht bekannten Gegenstand herzustellen oder 
einem bekannten Gegenstand vermittelst neuer Einrichtungen eine 
bisher nicht bekannte Brauchbarkeit zu verleihen, oder einen be- 
kannten Gegenstand durch ein bisher nicht bekanntes Verfahren her- 
zustellen. Dagegen fällt dasjenige Resultat menschlicher Tätigkeit, 
welches es nur ermöglicht, einem bekannten Gegenstande ein anderes 
Aussehen zu geben, nicht unter den Begriff der Erfindung, es ge- 
nießt nicht den Patent-, sondern den Musterschutz. Ebensowenig 
ist die Entdeckung eines Gegenstandes, d. h. dasjenige Resultat 
menschlicher Tätigkeit, durch welches das Vorhandensein eines 
bisher nicht bekannten Gegenstandes festgestellt wird, patentfähig !?. 
Gewisse Erfindungen sind kraft spezieller Vorschrift von der Paten- 
tierung ausgeschlossen, nämlich: a) Erfindungen, deren Verwertung 
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; b) Erfindung 
von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche 
auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindung nicht 
  
® [Rechtskundige Mitglieder im Nebenamt gibt es im Patentamt nicht 
mehr. 
° Pat.G. s$ 13—18. V., zur Ausf. des Pat.-Gesetzes vom 11. Juli 1891 
[16. Mai 1899; 25. Okt. 1899.] 
1! (Kohler, Lehrbuch S. 13: „Erfindung ist eine zum technischen Ausdruck 
gebrachte Ideenschöpfung des Menschen, die unter Überwindung der Natur 
urch Benutzung der Naturkräfte zu einem funktionellen Ergebnisse führt und 
hierdurch tauglich ist, menschliche Ansprüche zu erfüllen.” — oder Gierke 
1, 863: „Erfindung ist ein Gedankengebilde, das durch eine bisher unbekannte 
ombination von Naturkräften einen wesentlichen technischen Fortschritt 
schafft.“] 
.  '" Dagegen kann die Entdeckung eines Naturgesetzes zugleich den Charakter 
einer Erfindung haben, indem sie die Herstellung bisher unbekannter Gegen- 
Stände oder die Herstellung von Gegenständen auf einem bisher unbekannten 
ege ermöglicht. Insofern besteht allerdings zwischen Erfindung und Ent- 
deekung von Gegenständen, aber nicht zwischen Erfindung und Entdeckung 
überhaupt ein kontradiktorischer Gegensatz gl. Kohler, Lehrbuch S. 21: 
pDie Entdeckung ist die Enthüllung oder Entschleierung dessen, was bereits 
in der Natur vorhanden ist, und zwar nicht nur die Entschleierung im Gebiete 
körperlicher Dinge, sondern auch die Entdeckung von Kräften, ja, die Entdeckung 
der Normen unter denen die Natur wirkt. Darum ist auch die ganze ent- 
deckende Wissenschaft dem Patentschutz entzogen und frei.“] 
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