90 Nr. 11. 1914.
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus-
eübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder
Vorbeyalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Ver-
vielfältigung herzustellen.
Den nach § 42 Abs. 3 wahlberechtigten Knappschaftsältesten und Geschäftsleitern
örtlicher Verwaltungsstellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des Lerlche-
rungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu einem vom Wahl-
leiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimmzettel am Tage der
Wahl in dem verschlossenen Umschlage (Nr. 6) bei dem Versicherungsamt ihres Wohn-
oder Beschäftigungsorts während der dortigen Geschäftsstunden persönlich abzugeben.
Das Versicherungsamt prüft die Wahlberechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind
dem Wahlleiter in der Weise einzureichen, daß die Ausweise und der Umschlag des
Stimmzettels jedes Wählers in einem besonderen Umschlage vereinigt werden. Die im
obrigkeitlichen Bezirk der Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter woh-
nenden Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch in der Weise ausüben, daß sie
die Stimmzettel spätestens bis zum Ablaufe der für ihre Gruppe festgesetzten Wahlzeit
in dem verschlossenen Umschlage (Nr. 6) bei der Obrigkeit ihres Wohnortes (Magistrat,
Großherzogliches Amt, Klosteramt) persönlich abgeben. Die Obrigkeit prüft durch den
von ihr beauftragten Beamten die Wahlberechtigung (Nr. 15). Er verschließt den Wahl-
umschlag nebst den etwaigen Ausweisen in einem zweiten Umschlag, auf dem er den
Namen, Beruf und Wohnort des Erschienenen — bei Versicherten auch den Namen des
Arbeitgebers — sowie Tag und Stunde der Stimmabgabe vermerkt. Bestehen gegen die
Wahlberechtigung des Erfhienenen Bedenken, so ist der Stimmzettel gleichwohl einzu-
reichen, die Bedenken sind aber auf dem Umschlage zu erörtern. Spätestens am Tage
nach der Wahl sendet die Obrigkeit die Umschläge an den Wahlleiter ab. Die Stimm-
abgabe bei der Obrigkeit erfolgt auf die Gefahr des Wählers mit der Maßgabe, daß
verspätet eingereichte Stimmzettel ungültig sind.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge
der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung
der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimm-
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzutragen,
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten bestimmt ist.
In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Er-
schienenen in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem der
Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der
Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
* Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine be-
sondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in dem
verschlossenen Umschlage (Nr. 6) durch die Hand des dazu bestimmten Beamten
hineinlegen. »