102 Nr. 12. 1914.
2. Mit der Ausstellung hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission als-
bald nach dem Eingang der Staatssteuerlisten für 1914/15 zu beginnen.
3. Aufzunehmen sind zunächst:
I. in die Wehrbeitragsliste A
a) alle nach § 10 des Gesetzes beitragspflichtigen Personen, von denen
zu vermuten ist, daß sie ein Einkommen von mehr als 4000 JA haben;
b) alle nach § 10 des Gesetzes beitragspflichtigen Personen, welche mut-
maßlich ein Vermögen von mehr als 10 000 AK haben.
II. in die Wehrbeitragsliste B
a) alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die
ihren Sitz im Veranlagungsbezirke haben;
b) diejenigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
die im Inlande keinen Sitz, im Veranlagungsbezirk aber Grund-
vermögen oder Betriebsvermögen haben.
4. Sodann hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission auf Grund
weiterer Wahrnehmungen oder Ermittelungen zu prüfen, welche Personen etwa
sonst noch in die Wehrbeitragsliste aufzunehmen sind.
Artikel 6.
Die Mitteilungen gemäß § 7 Bund-A haben unter Verwendung sinngemäß
zu vervollständigender Formulare nach Muster XI zu Artikel 54 II der Eink.=
Anw. zu erfolgen.
Artikel 7.
— 1. Auf Grund des § 13 Abs. 2 Bund-A wird mit Genehmigung des Herrn
zar derge Reichskanzlers als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärungen die Zeit vom
herieen 4. bis zum 20. April 1914 bestimmt.
9 2. Im Laufe des Monats März 1914, spätestens am 15., erläßt der Vor-
sitzende der Veranlagungskommission die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der
* Vermögenserklärung (§ 15 Bund-A) nach dem beigefügten Muster.
3. Die Formulare zur Vermögenserklärung, denen ein Abdruck der öffent-
lichen Aufforderung anzuschließen ist, sind vom Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission zugleich mit den gemäß Artikel 66 Abs. 6 der Eink.-Anw. zu über-
sendenden Formularen zur Steuererklärung und Vermögensanzeige den Steuer-
pflichtigen zuzusenden.
4. Sodann ist an die übrigen i in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen Per-
sonen, die für eine Veranlagung in Frage kommen, die besondere Aufforde-
W
v.
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