Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 163 
Anlage 4. 
Bestimmungen 
für die Bildung und Tätigkeit des Schiedsamts. 
I. Das Schiedsamt wird für den Bezirk des Oberversicherungsamts gebildet. Die 
oberste Verwaltungsbehörde kann nach Anhören Beteiligter den Bezirk anders festlegen. 
Das Schiedsamt besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts oder 
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und acht Mitgliedern, und zwar zwei Un- 
parteiischen, die vom Vorsitzenden des Oberversicherungsamts ernannt werden, und sechs 
Beisitzern, die je zur Hälste aus den Vertretern der Arzte und der Kassen entnommen 
werden. Lehnt eine Partei den Stellvertreter des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts 
als Vorsitzenden des Schiedsamts ab, so bestellt der Vorsitzende des Oberversicherungs- 
amts einen anderen Vorsitzenden. 
II. Zur Wahl der Beisiter bilden die Kassen innerhalb des Bezirks des Schieds- 
amts und die innerhalb dieses Bezirks zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte je eine 
Vereinigung. 
Auf der Kassenseite sollen verschiedene Kassenarten vertreten und mindestens ein 
Kassenvertreter soll Arbeitgeber sein. Die Wahl der Kassenvertreter erfolgt nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Die Zahl der Stimmen der 
einzelnen Kasse richtet sich nach der Zahl ihrer Kassenmitglieder. 
Die Arztevertreter werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
git gebundenen Listen gewählt. Wahlberechtigt sind nur zur Kassenpraxis zugelassene 
rzte. 
Von beiden Parteien sind für jeden Vertreter die erforderliche Anzahl Stellver- 
treter zu wählen. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. 
Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde erläßt 
eine Wahlordnung. 
III. Alle Angelegenheiten des Schiedsamts gehen unter der Adresse des Ober- 
versicherungsamts. Dieses beruft auch das Schiedsamt zu den Sitzungen. 
Die Tätigkeit der Beisitzer des Schiedsamts ist ehrenamtlich. Es bleibt den be- 
teiligten Arzten und Kassen überlassen, den Beisitzern eine Entschädigung im Sinne des 
§521 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zu gewähren. 
· IV. Soweit über den Abschluß neuer Verträge zwischen einer Kasse und den 
Arzten keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Schiedsamt endgültig mit ver- 
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