Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 25. 1914. 265 
44) im Falle der Verweigerung der Annahme die Angabe, daß die Annahme 
beksgeigert und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurück- 
gelassen ist; 
c) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende 
Brief und eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs- 
urkunde übergeben sind; bei vereinfachten Zustellungen die 
Bemerkung, daß der zuzustellende Briefübergeben und der Tag 
der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist: 
) die Unterschrift des zustellenden Bestellers. (Der Unterschrift kann die 
Amtsbezeichnung „Briefträger“, „Landbriefträger“, „Postbote“ usw. bei- 
gefügt werden.) 
2. Die Urkunden sind deutlich und bestimmt abzufassen und leserlich zu schreiben. 
Dabei ist Tinte oder Tintenstift zu gebrauchen. Urschriften wie Abschriften 
sind ohne Lücken anzufertigen. Ausschabungen sind untersagt. Etwa nötige 
Durchstreichungen sind so vorzunehmen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. 
In den Formularen sind die zum Ausfüllen bestimmten Zwischenräume, soweit 
sie nicht ausgefüllt werden müssen, durch Striche zu nachträglichen Eintragungen 
ungeeignet zu machen. 
Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zaustellungen 
(&* 2 a) vom Besteller am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Emp-- 
fänger zu übergeben sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, 
unmittelbar vor der Unterschrift, mit dem Vermerke „Beglaubigt“ versehen 
werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem der Besteller von dem 
wörtlichen Ubereinstimmen der Abschrift mit der Urschrift sich überzeugt hat. 
Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung in 
folgender Weise auf dem Briefumschlage zu vermerken: 
"„ „Zugestelltan (Tag, Monat, Jahr)“. 
Auch hierbei ist der Monat in Buchstaben anzugeben. 
Für Zustellungen an offene Handelsgesellschaften usw. dient die rechte Seite 
des Formulars C87 a. Ist dagegen der zuzustellende Brief an eine Gesell- 
schaftsfirmo gerichtet, die von einem Einzelkaufmanne geführt wird, 
z. B. an die vom Kaufmann Nagel geführte Firma Arndt & Krause, so ist die 
linke Seite des Formulars C87 a zu benutzen. In diesem Falle ist in der 
Urkunde an den durch Vordruck gekennzeichneten Stellen der bürgerliche Name 
(Vor= und Zuname) des Firmeninhabers anzugeben. 
Ort und Zeit der Zustellung. 
5 5. Zur Vornahme der Zustellung hat der Besteller in der Regel die Woh- 
nung des Empfängers aufzusuchen. Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, Rechts- 
anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine 
(einschließlich der Handelsgesellschaften) hat er sich der Regel nach zunächst in das Ge- 
schäftslokal des Gewerbetreibenden usw. (Laden, Kontkor, Bureau usw.) zu begeben. 
Die Zustellung kann auch an jedem anderen Orte erfolgen, wo der Empfänger 
angetroffen wird. Hat der Empfänger aber am Bestimmungsorte des Briefes eine Woh- 
nung oder ein Geschäftslokal, so ist er nicht verpflichtet, sich auf eine außerhalb der Woh- 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.