Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

360 Nr. 43. 1914. 
geführt werden, ihre Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen 
des § 8 entsprechen. 
Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage 
muß fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie 
von Unserm Ministerium des Innern für diesen Zweck besonders zu- 
gelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem 
zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupferniete oder 
Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparates 
zu befestigen ist, nachzuweisen. . 
Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 
Kubikmeter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in 
keinem Raume aufgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der 
größten Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende Kilo- 
gramm Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter 
vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in 
solchen Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren 
Stundenliterverbrauch an Azetylen gekennzeichnet werden. 
d) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 
3 Meter Abstand und von anderen Azetylenapparaten mindestens 
6 Meter Abstand haben. 
b 
:. 
Aufstellung beweglicher Azetylenapparate. 
8 13. 
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde Betriebs- 
stätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand 
von Feuerstellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, 
in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände be- 
finden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß min- 
destens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Auf- 
stellungsort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden. 
Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer 
oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen. 
Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen 
Apparaten im Freien für technische Zwecke (z. B. Schneiden, Schweißen) nicht 
eingehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren
	        
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