360 Nr. 43. 1914.
geführt werden, ihre Ausmündungsstellen müssen den Bestimmungen
des § 8 entsprechen.
Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage
muß fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie
von Unserm Ministerium des Innern für diesen Zweck besonders zu-
gelassen sein. Die Übereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem
zugelassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupferniete oder
Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparates
zu befestigen ist, nachzuweisen. .
Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50
Kubikmeter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in
keinem Raume aufgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der
größten Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende Kilo-
gramm Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter
vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in
solchen Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren
Stundenliterverbrauch an Azetylen gekennzeichnet werden.
d) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens
3 Meter Abstand und von anderen Azetylenapparaten mindestens
6 Meter Abstand haben.
b
:.
Aufstellung beweglicher Azetylenapparate.
8 13.
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde Betriebs-
stätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand
von Feuerstellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume,
in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände be-
finden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß min-
destens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Auf-
stellungsort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden.
Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer
oder Licht in der Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen.
Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen
Apparaten im Freien für technische Zwecke (z. B. Schneiden, Schweißen) nicht
eingehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren