Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

4 Nr. 2. 1914. 
Sparkaffle in Rostock. 
Bedingungen, 
betreffend Einlagen, Anszahlungen und Kündigungen. 
1. Kassenzeit. Die Sparkasse ist geöffnet in den Monaten Februar, März, April, 
Mai, Juni, September, Oktober, November, Dezember werktäglich von 10—12 Uhr 
vormittags, im Monat Jannar und in der Zeit vom 1. bis 10. Juli (Schluß des Ge- 
schäftsjahres) werktäglich von 9 bis 12 Uhr vormittags, im Monat August nur Diens- 
tags und Sonnabends von 9 bis 12 Uhr vormittags. 
Außerdem ist die Kasse geöffnet abends von 5bis 8 Uhram letzten Sonn- 
abend eines jeden Monats mit Ausnahme des Juli. Nach Schluß des Antoni- 
und Johannis-Termines findet ebenfalls eine Abendkasse von 5 bis 8 Uhr statt. 
Der Tag dieser beiden Abendkassen wird durch die Zeitungen bekannt gegeben. 
In der Zeit vom 11. bis 31. Juli einschließlich bleibt die Kasse geschlossen. 
2. Sparblicher. Jeder Einleger erhält bei erster Einzahlung ein mit Seitenzahlen 
versehenes, auf seinen Namen und Wohnort lautendes Vuch, das eine mit dem zu- 
treffenden Blatte im Hauptbuch der Sparkasse übereinstimmende Nummer erhält. Das 
erste Blatt des Sparbuchs enthält außerdem den Tag der Erteilung und wird beglaubigt 
durch den Stempel der Sparkasse, sowie durch die Unterschrift zweier Vorsteher und des 
Direktors oder dessen Vertreters. - 
Ohne solche Beglaubigung hat das Einlegebuch keine Gültigkeit. 
Auf den nachfolgenden Seiten sind die Bedingungen, betreffend Einlagen, Aus- 
jahlungen und Kündigungen abgedruckt; auf den übrigen Blättern werden die Ein- 
agen sowohl wie die Rückzahlungen, Zinszuschreibungen und Kündigungen seitens 
der Sparkasse verzeichnet. Die mit Buchstaben und Zahlen einzutragenden Ein- 
lagen, sowie die nur mit Ziffern eingetragenen Rückzahlungen werden durch die Namens- 
unterschrift des geschäftsführenden Vorstehers und des gegenschreibenden Beamten der 
Sparkasse beglaubigt. 
Schriftliche Vermerke in den Sparbüchern seitens der Einleger oder Dritter sind 
unstatthaft, ausgenommen sind behördliche und solche Vermerke, die mit der Spar- 
kasse vereinbart sind. « 
Sparbücher, in denen Einträge, Streichungen, Radierungen oder sonstige Ver- 
änderungen vorgenommen, oder aus denen einzelne Blätter herausgerissen sind, ver- 
lieren die Beweiskraft gegenüber der Sparkasse. Die Uberweisung derartiger Bücher an 
das Gericht zur strafrichterlichen Würdigung bleibt vorbehalten. Die Sparkasse hat das
	        
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