Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

484 Nr. 56. 1914. 
Angesichts der schweren Störung, welche die erfolgte Mobilmachung aller 
Heerespflichtigen wie für das gesamte Wirtschaftsleben, so ganz besonders für die 
in Unserem Lande überwiegenden landwirtschaftlichen Betriebe zur unvermeid- 
lichen Folge hat, exscheint es Mir als eine der wichtigsten und dringendsten Auf- 
gaben, die unter diesen Umständen in Folge der mangelnden Arbeitskräfte ernst- 
lich gefährdete Beschaffung der eben begonnenen Ernte nach Möglichkeit sicher zu 
stellen. Ich habe deshalb beschlossen, bei Meiner Regierung einen Ausschuß ins 
Leben zu rufen, welcher über die diesem Zwecke, sowie zur Behebung des der Land- 
wirtschaft drohenden Notstandes am besten dienende Maßnahmen zu beraten und 
Beschluß zu fassen hat. Es ist Mein Wunsch, Euer Hoheit mit der Bildung dieses 
Ausschusses zu betrauen und richte Ich an Euer Hoheit die Bitte, die in dieser 
Richtung erforderlichen Schritte unverzüglich einleiten und den Vorsitz in dem zu 
bildenden Ausschusse freundlichst übernehmen zu wollen. Ich gebe mich der Hoff- 
nung hin, daß die wichtige Arbeit dieses Ausschusses unter der Leitung Euer 
Hoheit von reichem Segen begleitet sein und zum Wohle Unseres Landes 
dienen möge. 
Schwerin, den 4. August 1914. 
(Allerhöchstgez.) Friedrich Franz. 
Seiner Hoheit 
dem Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg 
Wiligrad. 
(2) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Zurückstellungen und Un- 
abkömmlichkeit. 
Aus gegebener Veranlassung werden die nachstehenden Bestimmungen zur 
Kenntnis der Beteiligten gebracht: 
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre 
Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatzkommission und zwar für die Zeit 
bis zum nächsten Musterungsgeschäft von neuem ausgesprochen werden. 
2. Unabkömmlichkeitserklärungen für Personen des Beurlaubtenstandes 
sind im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
3. Alle Reklamationen sind unzulässig. 
4. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können 
Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders 
dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die
	        
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