Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  81.
Wer  außer  den  Fällen  des  §.  80  es  unternimmt,
1)  einen  Bundesfürsten  zu  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt
zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,
2)  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  oder  die
in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,
3)  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden  Staate  gewaltsam
einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen  loszureißen,  oder
4)  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen
Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
Festungebaft  bestraft.      
  Sind    mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter fünf Jahren ein.
Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  82.
Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des  Hochverraths
vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das  Vorhaben  unmittelbar
  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

§.  83.
Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens
verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung
gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.
Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.
§.  84.
Die  Strafvorschriften  des  §.  83  finden  auch  gegen  denjenigen  Anwendung,
welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich  mit  einer  auswärtigen
Regierung  einläßt  oder  die  im  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstaate  anvertraute

  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder  in  den  Waffen  einübt.

§.  85
Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zur  Ausführung  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung  auffordert,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.