466 Nr. 61. 1914.
nachbarlich mit allen Kräften zu Hülse zu kommen und auch hier durch die
patriotische Gesinnung zu bewähren, die unser ganzes Volk so einmütig in
dieser ernsten Zeit bewiesen hat.
Schwerin, den 10. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb. «
(2) Bekanntmachung vom 10. Auguft 1914 zum Gesetz vom 4. August 1914,
betreffend Höchstpreise.
1. Die Festsetzung der Höchstpreise für den Kleinverkauf von Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs wird den Ortsobrigkeiten übertragen.
Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände Hoöchstpreise fest-
zusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen Bedürfnissen und Verhältnissen
abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen, muß dem Verkäufer ein den
Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, geeignete Sachverständige aus
den Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden und gegebenenfalls der
Handwerker gehört werden.
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen
und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten zur Kenntnis des Publikums
zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können insbesondere auch die Anbringung
von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkaufslokal und die Art solcher
Anschläge bestimmen.
2. Der im § 2 des Gesetzes vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände,
deren taxmäßige Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird
den Ortsobrigkeiten übertragen.
„Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche
der Übernahme der Gegenstände durch die Ortsobrigkeit vorauszugehen hat,
erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortsobrigkeit. Wird der Anordnung
nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme
der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art
und Menge von der Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen.
Die Ortsobrigkeit übernimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen
auf Rechnung und Kosten des Besitzers. Waren, deren Verkauf sie nicht
Übernehmen will, sind dem Besitzer wieder auszuhändigen.