Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 85. 537 
Regierungs-Blatt 
für daß 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 5. September 1914. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 38.) Verordnung, betreffend die öffentliche Vorführung von Licht- 
spielen. 4 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung. 
  
  
  
  
I. Abteilung. 
(Nr. 38.) Verordnung vom 28. August 1914, betreffend die öffentliche Bor- 
fllbrung von Lichtspielen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Laude Rostock und Stargard Herr usw. 
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
81. 
Bei der öffentlichen Vorführung von Lichtspielen (Kinematographen-, 
Biophon-, Kinophon-, Tonbild= und ähnlichen Vorführungen) sind alle Bilder 
ausgeschlossen, die geeignet sind, in sittlicher, religiöser oder vaterländischer Be- 
ziehung Anstoß zu erregen oder — wie z. B. die Darstellung von Verbrechen, 
Tierquälereien, Hinrichtungen, Selbstmorden und Unglücksfällen mit aufregenden 
und abstoßenden Begleiterscheinungen — verrohend oder verderbend auf das 
Gemüt und die Anschauungen der Zuschauer zu wirken. 
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