Nr. 89. 1914. 557
b) die aus dem Beurlaubtenstande (§ 56 des Reichsmilitärgesetzes) zum
Dienst einberufenen Unteroffiziere und Gemeinen (§ 38 zu B 1 des
Reichsmilitärgesetzes);
I) alle zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Unter-
offiziere und Gemeinen, die nicht unter a und b fallen (5 38 zu
2 des Reichsmilitärgesetzes).
Zu den Unteroffizieren gehören in dieser Beziehung auch die Feldwebel und
die Wachtmeister sowie die diesen Gleich= oder Nachstehenden.
Die Zugehörigkeit dieser Militärpersonen zum aktiven Heere dauert vom
Tage ihrer Einberufung oder ihres freiwilligen Eintritts bis zum Ablaufe des
Tages der Entlassung.
Die gleichen Grundsätze sind sinngemäß auf die Unteroffiziere und Gemeinen
der aktiven Marine anzuwenden.
Ersatzzustellungen an die vorbezeichneten Militärpersonen sind nach § 184
ZPO. nur zulässig an einen im Geschäftslokale der Kommandobehörde anwesen-
den, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der Kompagnie, Eskadron,
Batterie usw. Jede andere Art der Ersatzzustellung (Zustellung an Gewerbe-
gehilfen, an Gehilfen oder Schreiber von Rechtsanwälten, Notaren oder Gerichts-
vollziehern, an Familienangehörige, Dienstboten, Hauswirt oder Vermieter; Zu-
stellung durch Niederlegung bei einer Behörde) ist unzulässig.
Handelt es sich um Angehörige eines im Auslande befindlichen oder eines
mobilen Truppenteils oder der Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges und ist die Zustellung im Gescheftslokale der Kommandobehörde nicht
ausführbar, so hat der Vorsitzende des Pcozeßgerichts die Zustellung nach §§ 201,
202 Z PO. zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn an eine nicht zu den Unter-
offizieren oder Gemeinen gehörende Militärperson weder persönlich noch ersatz-
weise zugestellt werden kann.
II.
Steht nicht mit Sicherheit fest, daß ein Zustellungsempfänger dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine als Unteroffizier oder Gemeiner angehört, oder
handelt es sich um die Zustellung an eine andere Militär= oder Marineperson,
als an einen der vorbezeichneten Unteroffiziere oder Gemeinen, so hat der Zu-
stellungsbeamte, wenn die Zustellung an den Empfänger nicht in Person be-
wirkt werden kann, weil dieser sich bei den Fahnen befindet oder befinden soll
oder aus Anlaß des Krieges abwesend ist, in der Urkunde über die Ersatzzu-
stellung hinter dem Namen des Zustellungsempfängers (Firmeninhabers, Vor-
132