560 Nr. 90. 1914.
2. Darüber, ob und in welchem Umfange ein Bedürfnis zur Gewährung
einer Beihilfe vorliegt, entscheidet der Vorstand der Behörde, bei welcher der Ein-
berufene beschäftigt war. Die Feststellung der Bedürftigkeit bedarf im allge-
meinen keiner besonderen Begründung.
3. Die Beihilfen sind an den üblichen Lohnzahlungstagen auszuzahlen;
im Falle monatlicher Zahlungsverpflichtung soll jedoch gestattet sein, schon am
15. des Monats Zahlung zu leisten. Eine Rückzahlung findet nicht statt, auch
wenn der Einberufene vor Ablauf des Monats zurückkehrt.
Wenn der Einberufene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird,
so können beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen die Beihilfen so-
lange gewährt werden, bis die Formation, welcher er angehörte, auf den Frie-
densfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Sobald jedoch den Hinterbliebenen
auf Grund der Hinterbliebenengesetzgebung Bewilligungen gewährt werden, hört
die Weiterzahlung der Beihilfen auf.
4. Als dauernd beschäftigt gilt jeder, der voraussichtlich dauernd in der von
ihm versehenen Stelle beschäftigt worden wäre oder der zur Zeit seiner Einbe-
rufung mindestens ein Jahr in der betreffenden Stelle beschäftigt worden war.
Als dauernd beschäftigt anzusehen sind auch Personen, welche nur in Teilen des
Arbeitsjahres regelmäßig wiederkehrende Arbeiten verrichten (Saisonarbeiter,
Heizer und dergleichen). Die Beihilfe wird in solchen Fällen nur für den Zeit-
raum, in welchem regelmäßig solche Arbeiten auszuführen sind, gewährt.
5. Die Beihilfen werden nach dem dem Einberufenen wirklich gewährten
Lohn berechnet. Soweit dieser Lohn nicht feststeht oder nicht ohne weiteres
festgestellt werden kann, ist der ortsübliche Tagelohn zugrunde zu legen.
6. Bei Einberufung von dauernd beschäftigten Lohnangestellten, die sich
in höherer Stellung (den höheren oder mittleren Beamten vergleichbar) be-
finden, soll den zurückbleibenden Angehörigen (Ehefrau oder Kinder) vorläufig
eine volle Monatsvergütung einmalig als Beihilfe gewährt werden. Weitere
Regelung bleibt vorbehalten.
Erhält der Einberufene die Besoldung eines Offiziers oder höheren Mili-
tärbeamten, so findet die Vorschrift unter Nr. 3 der Bestimmungen vom 1. März
1889 (Anrechnung von 7/10 der Kriegsbesoldung auf das Zivileinkommen) ent-
sprechende Anwendung.
Wer als Lohnangestellter in höherer Stellung anzusehen ist, hat im Bwei-
felsfalle das vorgesetzte Ministerium zu bestimmen.