Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

664 Nr. 91. 1914. 
3. diejenigen Mutterstuten, welche in das Gestütbuch für edle Pferde im 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin eingetragen und laut Deck- 
schein über sechs Monate tragend sind oder innerhalb der letzten acht 
Wochen abgefohlt haben, auf Antrag des Besitzers. 
Außerdem ist das Ministerium des Innern befugt, unter besonderen Um- 
ständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer 
Dringlichkeit sind auch die Bezirkskommissare hierzu ermächtigt. 
Schwerin, den 11. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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