660 Nr. 92. 1914.
Das Diensteinkommen aus Nebenämtern steht dem aus Hauptämtern
bezogenen gleich, wenn dafür die unter a und b genannten Voraussetzungen
vorliegen.
2. Die Beamten, die nicht die Besoldung eines Offiziers oder oberen
Beamten der Militärverwaltung (vergl. Kaiserliche Verordnung vom
1. August 1908, REBl. S. 483) erhalten, beziehen ihr Zivildiensteinkommen
unverkürzt weiter.
3. Bei den Beamten, die die Besoldung eines Offiziers oder oberen
Beamten der Militärverwaltung erhalten, wird nach Nr. 1 3 Absatz 1 der
Bestimmungen das Zidildiensteinkommen um 7/16 der Kriegsbesoldung gekürzt,
aber nach Nr. 1 3 Absatz 2 der Bestimmungen beim Vorhandensein von
Familienangehörigen im Sinne der unten folgenden Nr. 8 oder bei Fort-
führung der Bewirtschaftung eines Dienstlandes für die Dauer der Ab-
wesenheit des Beamten aus dem Wohnorte nur dann und soweit,
als das Zivildiensteinkommen und ½6 der Kriegsbesoldung zusammen den
Jahresbetrag von 3600 -J übersteigen.
Die Anrechnung nach Nr. 1 3 Absatz 1 der Bestimmungen erfolgt vom
Tage der Gewährung der Kriegsbesoldung ab bis zum Tage ihres Wegfalls,
während die Einschränkung der Anrechnung gemäß Nr. 1 3 Absatz 2 der
Bestimmungen in Kraft tritt mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit
welcher die Kriegsbesoldung zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des
Monats, in welchem der Abgang des Beamten aus dem Wohnorte erfolgt,
und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den
Wohnort stattfindet. «
Die Kriegsbesoldung ist in der Weise auf das vierteljährlich im voraus
zahlbare Zivildiensteinkommen anzurechnen, daß an dessen Fälligkeitstag nur
7/10 der bis dahin von dem Beamten bereits empfangenen und noch
nicht aufgerechneten und der an diesem Tage fällig werdenden
Kriegsbesoldung von dem fälligen Zivildiensteinkommen einbehalten werden.
Beispielsweise würde von dem am 1. Oktober d. J. fällig werdenden Viertel-
jahresbetrag des Zivildiensteinkommens eines Beamten nur 7/1% der Kriegs-
besoldung für die Monate August, September und Oktober einzubehalten sein,
während die gleichen Beträge für die Monate November und Dezember erst
am 1. Januar mit der an diesem Tage fällig werdenden Rate der Kriegs-
besoldung einzubehalten wären.
Die Anrechnung der Kriegsbesoldung auf das monatlich nachträglich
zahlbare Zivildiensteinkommen geschieht derart, daß an dessen Fälligkeitstage
*/16 der für den betreffenden Monat empfangenen Kriegsbesoldung von dem