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fälligen Zivildiensteinkommen einbehalten werden, also von demjenigen für
August d. J.#7/10 der Kriegsbesoldung für August usw. Entsprechend ist zu
verfahren, wenn das Zivildiensteinkommen vierteljährlich nachträglich zahlbar ist.
4. Die Festsetzung und die Anweisung des zu zahlenden Zivildienst=
einkommens für die eingezogenen Beamten, die die Besoldung eines Offiziers
oder oberen Beamten der Militärverwaltung erhalten, erfolgt durch das vor-
gesetzte Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ein
Muster für diese Anweisung wird alsbald veröffentlicht werden. m
Zu diesem Zwecke haben die Behörden dem zuständigen Ministerium
umgehend anzuzeigen, welche Beamten als Ofsiziere oder obere Beamte der
Militärverwaltung eingezogen worden sind, mit der Angabe, ob der Beamte
Familienangehörige hat oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortführt
und, wenn das eine oder das andere der Fall ist, wann der Beamte seinen
Wohnort veilassen hat. Auch ist dabei zu bemerken, ob und welche besoldeten
Nebenämter der Beamte geführt hat, sowie der Betrag des Einkommens
aus diesen. « «
Der Anzeige sind auch die von den Militärbehörden etwa dort ein-
gegangenen Mitteilungen bezüglich der Höhe der Kriegsbesoldung und des
Zeitpunktes, von welchem ab die Kriegsbesoldung gewährt wird, beizufügen.
Zu vergl. Nr. 17 und II der Bestimmungen.
Später eingehende Mitteilungen der Militärbehörden sind dem zu-
ständigen Ministerium besonders vorzulegen, auch ist demselben demnächst
Anzeige davon zu machen, wenn ein als Offizier oder oberer Beamter der
Militärverwaltung eingezogener Beamter, der Familienangehörige hat oder die
Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortführt, wieder in seinen Wohnort
zurückgekehrt ist.
Die Mitteilungen der Militärbehörden sind als Belege zu den Jahres-
rechnungen Über das Zivildiensteinkommen zu verwenden.
5. In der Regel ist vor der Zahlung die Quittung des Beamten selbft
beizubringen. «
Anm Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes
erhobene Ziovildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher
militärischen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines
Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch
sich seine Kriegsbesoldung beläuft. «
6. Der Beamte kann jedoch auch durch eine schriftliche Erklärung einen
Familienangehörigen bezeichnen, an den sein Zivildiensteinkommen weiter ge-
zahlt werden soll. Dann kann gegen Quittung dieses Familienangehörigen