Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 92. 31914. 567 
fälligen Zivildiensteinkommen einbehalten werden, also von demjenigen für 
August d. J.#7/10 der Kriegsbesoldung für August usw. Entsprechend ist zu 
verfahren, wenn das Zivildiensteinkommen vierteljährlich nachträglich zahlbar ist. 
4. Die Festsetzung und die Anweisung des zu zahlenden Zivildienst= 
einkommens für die eingezogenen Beamten, die die Besoldung eines Offiziers 
oder oberen Beamten der Militärverwaltung erhalten, erfolgt durch das vor- 
gesetzte Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ein 
Muster für diese Anweisung wird alsbald veröffentlicht werden. m 
Zu diesem Zwecke haben die Behörden dem zuständigen Ministerium 
umgehend anzuzeigen, welche Beamten als Ofsiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung eingezogen worden sind, mit der Angabe, ob der Beamte 
Familienangehörige hat oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortführt 
und, wenn das eine oder das andere der Fall ist, wann der Beamte seinen 
Wohnort veilassen hat. Auch ist dabei zu bemerken, ob und welche besoldeten 
Nebenämter der Beamte geführt hat, sowie der Betrag des Einkommens 
aus diesen. « « 
Der Anzeige sind auch die von den Militärbehörden etwa dort ein- 
gegangenen Mitteilungen bezüglich der Höhe der Kriegsbesoldung und des 
Zeitpunktes, von welchem ab die Kriegsbesoldung gewährt wird, beizufügen. 
Zu vergl. Nr. 17 und II der Bestimmungen. 
Später eingehende Mitteilungen der Militärbehörden sind dem zu- 
ständigen Ministerium besonders vorzulegen, auch ist demselben demnächst 
Anzeige davon zu machen, wenn ein als Offizier oder oberer Beamter der 
Militärverwaltung eingezogener Beamter, der Familienangehörige hat oder die 
Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortführt, wieder in seinen Wohnort 
zurückgekehrt ist. 
Die Mitteilungen der Militärbehörden sind als Belege zu den Jahres- 
rechnungen Über das Zivildiensteinkommen zu verwenden. 
5. In der Regel ist vor der Zahlung die Quittung des Beamten selbft 
beizubringen. « 
Anm Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes 
erhobene Ziovildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher 
militärischen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines 
Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch 
sich seine Kriegsbesoldung beläuft. « 
6. Der Beamte kann jedoch auch durch eine schriftliche Erklärung einen 
Familienangehörigen bezeichnen, an den sein Zivildiensteinkommen weiter ge- 
zahlt werden soll. Dann kann gegen Quittung dieses Familienangehörigen
	        
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