Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

644 Nr. 111. 1914. 
bei sich aufnehmen. Insbesondere finden diese Bestimmungen auf die Ver- 
mieter einzelner Zimmer Anwendung. Auch wer unentgeltlich Fremde zum 
Nächtigen bei sich aufnimmt, ist verpflichtet, sie nach Maßgabe dieser Vor- 
schriften anzumelden. 
4. Als Fremde im Sinne dieser Vorschriften sind alle Personen anzusehen, 
die nicht der Haushaltung angehören, in die sie zum Nächtigen aufgenommen 
werden, es sei denn, daß es sich um militärische Einquartierung oder um 
Personen handelt, die bei Verwandten oder Verschwägerten auf= und absteigender 
Linie oder Geschwistern aufgenommen werden. 
5. Die Obrigkeiten werden ermächtigt, diese Bestimmungen für Ortschaften 
ihres Bezirks in Kraft zu setzen, auf die sie nach vorstehendem keine Anwendung 
finden. Derartige Anordnungen sind in ortsülblicher Weise bekannt zu machen, 
auch in dem für die Bekanntmachungen der Obrigkeit bestimmten Blatt zu 
veröffentlichen. 
6. Für die Innehaltung dieser Vorschriften ist verantwortlich, wer den 
betreffenden Fremden bei sich aufgenommen hat, im Zweifel der Vorstand der 
Haushaltung, in die der Fremde aufgenommen worden ist. 
7. Soweit diese Vorschriften Anwendung finden, bedarf es der Führung 
und Ablieferung der Fremdenbücher nach §§ 1, 2 der Verordnung vom 29. April 
1897 nicht mehr. Für die übrigen Ortschaften des Landes bewendet es bei 
den Bestimmungen dieser Verordnung. 
Schwerin, den 22. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1914, betressend Freigabe von Benzin. 
Verfolg der Bekanntmachungen vom 4. und 14. September d. Is. 
werden die unter dem 12. d. M. von dem stellvertretenden kommandierenden 
General des IX. Armeekorps erlassenen neuen Vorschriften nachstehend zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 20. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke.
	        
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