644 Nr. 111. 1914.
bei sich aufnehmen. Insbesondere finden diese Bestimmungen auf die Ver-
mieter einzelner Zimmer Anwendung. Auch wer unentgeltlich Fremde zum
Nächtigen bei sich aufnimmt, ist verpflichtet, sie nach Maßgabe dieser Vor-
schriften anzumelden.
4. Als Fremde im Sinne dieser Vorschriften sind alle Personen anzusehen,
die nicht der Haushaltung angehören, in die sie zum Nächtigen aufgenommen
werden, es sei denn, daß es sich um militärische Einquartierung oder um
Personen handelt, die bei Verwandten oder Verschwägerten auf= und absteigender
Linie oder Geschwistern aufgenommen werden.
5. Die Obrigkeiten werden ermächtigt, diese Bestimmungen für Ortschaften
ihres Bezirks in Kraft zu setzen, auf die sie nach vorstehendem keine Anwendung
finden. Derartige Anordnungen sind in ortsülblicher Weise bekannt zu machen,
auch in dem für die Bekanntmachungen der Obrigkeit bestimmten Blatt zu
veröffentlichen.
6. Für die Innehaltung dieser Vorschriften ist verantwortlich, wer den
betreffenden Fremden bei sich aufgenommen hat, im Zweifel der Vorstand der
Haushaltung, in die der Fremde aufgenommen worden ist.
7. Soweit diese Vorschriften Anwendung finden, bedarf es der Führung
und Ablieferung der Fremdenbücher nach §§ 1, 2 der Verordnung vom 29. April
1897 nicht mehr. Für die übrigen Ortschaften des Landes bewendet es bei
den Bestimmungen dieser Verordnung.
Schwerin, den 22. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1914, betressend Freigabe von Benzin.
Verfolg der Bekanntmachungen vom 4. und 14. September d. Is.
werden die unter dem 12. d. M. von dem stellvertretenden kommandierenden
General des IX. Armeekorps erlassenen neuen Vorschriften nachstehend zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.