Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

658  Nr.  116.  1914.

Bezirks  lagernden  Bestände  an  Reifen  usw.  unter  Angabe  der  Abmessungen
hierher  einzureichen.

Leeranzeigen  sind  nicht  erforderlich.

Schwerin,  den  2.  November  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Anlage  I.
WBelianntmachung.
verbot  des  verkaufs  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge.

Der  Verkauf  von  Reifen  für  Kraftfahrzeuge  an  Private  wird  im  Korpsbezirk  bi
auf  weiteres  verbolen.
Die  im  Besitz  der  Händler  befindlichen  Reifen  sind  für  die  Heeresverwaltung  verfügbar

  zu  halten.  4

Private,  welche  Reifen  zu  kaufen  wünschen,  haben  sich  an  die  Bereifungsstelle  der
Inspektion  des  Militär-Luft.  und  -Kraftfahrwesens  in  Berlin-Schöneberg  zu  wenden,  die
im  Einverständnis  mit  der  Veikehrs-Abteilung  des  Kriegsministeriums  entscheidet,  ob  und
in  welchem  Maße  der  Privatbedarsf  aus  wiederinstandgesetzten  oder  zurückgesetzten  Reifen
befriedigt  werden  kann.

Altona,  den  27.  Okiober  1914.

Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  Armeekorps.

v.  Röhl.
General  der  Artillerie.