Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

84 Nr. 5. 1914. 
hebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes 
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 
des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der 
Landessteuerkasse bewilligt haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 
1914/15: 
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar 
a) der ordentlichen Domanial-Hufensteuer im Betrage von 77 X für 
die Hufe; 
der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 
für die Hufe, sowie der auf dem letzten Landtage bewilligten ordent- 
lichen Rezessarien mit 9 JK, zusammen also 86 für die Hufe, wie- 
wohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die 
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern, und 
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der- 
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, halben 
und viertel Bauernhufe bezw. 38 4“ 21 3, 19 10 3 und 
9 (4d 55 3 beizutragen haben; 
der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und 
Ländereien; 
II. die Erhebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach 
dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungsstcuergesetzes vom gleichen Tage. 
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von 
diesem zu ¼ Johannis 1914, zu / Weihnacht 1914 und zu ¼ Ostern 1915 
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Lände- 
reien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 471 und II 
bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. nach 
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergänzung 
des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanialhufen- 
steuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die Erhebung der 
Einkommen= und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe der Vorschrift 
im § 64 des Einkommensteuergesetzes und bezw. des § 41 des Ergänzungssteuer- 
gesetzes je zur Hälfte im Oktober 1914 und im April 1915. 
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme 
von 533.000 -— besteht, wird durch die Erhebung der Einkommen= und der 
Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuervereinbarung 
von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt. 
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