84 Nr. 5. 1914.
hebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes
vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16
des Ergänzungssteuergesetzes vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der
Landessteuerkasse bewilligt haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr
1914/15:
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanial-Hufensteuer im Betrage von 77 X für
die Hufe;
der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77
für die Hufe, sowie der auf dem letzten Landtage bewilligten ordent-
lichen Rezessarien mit 9 JK, zusammen also 86 für die Hufe, wie-
wohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern, und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der-
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, halben
und viertel Bauernhufe bezw. 38 4“ 21 3, 19 10 3 und
9 (4d 55 3 beizutragen haben;
der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und
Ländereien;
II. die Erhebung des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Ergänzungssteuer nach
dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungsstcuergesetzes vom gleichen Tage.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu ¼ Johannis 1914, zu / Weihnacht 1914 und zu ¼ Ostern 1915
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Lände-
reien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 471 und II
bis § 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw. nach
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergänzung
des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanialhufen-
steuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die Erhebung der
Einkommen= und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe der Vorschrift
im § 64 des Einkommensteuergesetzes und bezw. des § 41 des Ergänzungssteuer-
gesetzes je zur Hälfte im Oktober 1914 und im April 1915.
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme
von 533.000 -— besteht, wird durch die Erhebung der Einkommen= und der
Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuervereinbarung
von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt.
b
—
.