86 Nr. 5. 1914.
§5 2.
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten für ihre Teilnahme an
den Sitzungen der Kommission,
1. wenn sie in der Stadt Rostock wohnen, ein Tagegeld von zehn Mark.
Dieses Tagegeld ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn die Sitzung nur
einen halben Tag dauert;
2. wenn sie außerhalb der Stadt Rostock wohnen, Tagegelder und Reise-
entschädigung nach Klasse II der Anlage A und B zum revidierten
Kommissionskostenregulativ vom 2. Juni 1877 (Rbl. 1877 Nr. 15).
Die Vorschriften in den §§ 22, 23, 28 und folgenden dieses Re-
gulativs finden entsprechende Anwendung.
83.
Die Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen erhalten, wenn sie am
Orte der Kommissionssitzung wohnen, keine Tagegelder, wenn sie an einem an-
deren Orte wohnhaft sind, nur die erwachsenen notwendigen baren Auslagen für
Reise und Zehrung erstattet.
§ 4.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Mitgliedern der Veran-
lagungskommissionen, der Schätzungsausschüsse und der Berufungskommission zu
bewilligenden Reise= und Tagegelder trägt die Landessteuerkasse, die der Mit-
glieder der Voreinschätzungskommissionen diejenige Obrigkeit, welche die Mit-
glieder berufen hat.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 16. Januar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Januar 1914 zur Ausführung des § 19 der Ber-
ordnung üÜüber die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom
9. Februar 1906.
I iän Abänderung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1906 (Rbl. Nr. 9 von
1906) wird die Zeit des Hauptgottesdienstes für die Stadt Doberan wie folgt
festgesetzt: vormittags: 9¾4—11½ Uhr. ·
Schwerin, den 9. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.