Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

764 Nr. 144. 1914. 
Als Gemeinde-Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die 
Besteuerung nach Ortssatzungen, welche Zuschläge zur Landes-Einkommensteuer 
festsetzen. 
8 2. 
Der Steuer unterliegen 
1. alle physischen Personen, 
2. die juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere 
a) die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die 
Berggewerkschaften, die eingetragenen Erwerbs= und Wirtschafts- 
Genossenschaften, sowie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
b) die rechtsfähigen Vereine, 
ID) die rechtsfähigen Stiftungen, 
3. die nicht rechtsfähigen Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von 
Lebens= und Hauswirtschaftsbedürfnissen im großen und Absatz derselben 
im kleinen, auch wenn ihr Betrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder 
hinausgeht (Konsumvereine), 
sofern sie, ohne ihren Sitz innerhalb des Ortes zu haben, daselbst zur Aus- 
führung ihres Betriebes eine Betriebsstätte unterhalten. 
Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- 
und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sounstige zur Ausübung des 
Betriebes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen 
oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
Reichs= und Staatsbetriebe unterliegen einer Besteuerung nach dieser Ver- 
ordnung nicht. 
Zur Auskunftserteilung über die Geschäftsergebnisse der Betriebsstätte 
sowie des Gesamtunternehmens, zur Abgabe der vorgeschriebenen Deklarationen 
und Nachweisungen, sowie auch zur Erfüllung der Steuerpflicht ist von dem 
auswärtigen Unternehmer ein im Orte wohnhafter Vertreter zu bestellen. Dieser 
haftet für die Erfüllung der Verpflichtungen seines Auftraggebers. 
Die Obrigkeit der Hauptniederlassung hat auf Ersuchen der Obrigkeit der 
nach § 1 steuerberechtigten Gemeinde über die für die Steuerveranlagung in 
Betracht kommenden Verhältnisse des Unternehmers Auskunft zu erteilen. 
Ebenso haben die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungs- 
Kommissionen über die Festsetzung des Einkommens von Betriebsstätten, die 
an anderen Orten als dem Hauptsitz des Betriebes unterhalten werden, auf 
Ersuchen Auskunft zu erteilen.
	        
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