Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b)  die  Stoffe  der  Ziffer  2

in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer,  Kübel,  Kisten)
oder

in  starke,  dichte,  gut  verschlossene  Säcke,  die  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln,

  wie  Karbolsäure,  Formaldehyd,  Lysol,  so  angefeuchtet  sind,  daß

der  üble  Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist;  die  Verwendung  solcher

Säcke  ist  jedoch  auf  die  Monate  November,  Dezember,  Januar  und  Februar

beschränkt;

c)  die  Stoffe  der  Ziffer  3
in  dichte  Behälter  (Fässer  oder  Kübel)  oder  in  starke  Säcke;

d)  Kälbermagen  (Ziffer  4)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer  oder  Kübel);  während
der  Monate  April  bis  einschließlich  September  müssen  die  Kälbermagen  so
gesalzen  sein,  daß  für  jeden  Magen  15  bis  20  g  Kochsalz  verwendet  sind,
auch  muß  eine  mindestens  1  cm  hohe  Salzschicht  auf  den  Boden  des  Behälters
  und  auf  die  oberste  Magenschicht  gestreut  sein;  im  Frachtbrief  ist
die  Beachtung  dieser  Vorschrift  zu  bescheinigen;
e)  Hundekot  (Ziffer  8)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Metall-  oder  Holzbehälter;
f)  Taubendünger  (Ziffer  8)
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer  oder  Kübel);
trockener  Taubendünger  darf  auch  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt  sein.
Den  Packgefäßen  dürfen  außen  keine  Spuren  des  Inhalts  anhaften.
(2)  Für  Wagenladungen  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Stoffe  der  Ziffern  1  und  2;:

α)  Vom  1.  März  bis  zum  31.  Oktober  müssen  sie  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt
  sein;  diese  sind  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln,  wie  Karbolsäure,
Formaldehyd,  Lysol,  derart  anzufeuchten,  daß  der  faulige  Geruch  des
Inhalts  nicht  wahrnehmbar  ist.  Jede  Sendung  muß  mit  einer  aus  starkem
Gewebe  (sogenanntem  Hopfentuch)  hergestellten,  mit  den  vorbezeichneten  Desinfektionsmitteln
  getränkten  Decke  und  diese  wieder  mit  einer  großen,  wasserdichten,
  ungeteerten  Wagenplane  völlig  bedeckt  sein.

β)  Vom  November  bis  Ende  Februar  sind  Säcke  nicht  erforderlich.  Die
Sendung  muß  jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus  Hopfentuch  und  diese
wieder  mit  einer  großen,  wasserdichten,  ungeteerten  Wagenplane  völlig
bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  nötigenfalls  mit  den  unter  α  genannten
Desinfektionsmitteln  so  anzufeuchten,  daß  kein  fauliger  Geruch  wahrnehm.
bar  ist.

γ)  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch  Desinfektionsmittel  nicht
beseitigt  werden  kann,  müssen  in  starke,  dichte,  gut  verschlossene  Fässer
oder  Kübel  so  verpackt  sein,  daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch
Geruch  bemerkbar  macht.

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