Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  29.

Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
den  Ersuchen  der  Prisenbehörden  und  der  Kaiserlichen  Kommissare  zu  entsprechen.
Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistenden  Rechtshülfen  finden  die  §§.  158  bis  167
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  30.

Auf  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  auf  die
Einnahme  eines  Augenscheins  finden  die  §§.  48  bis  93  der  Strafprozeßordnung
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Beeidigung  der  Zeugen
und  Sachverständigen  in  der  Regel  bei  ihrer  ersten  Vernehmung  zu  erfolgen  hat
und  daß  der  Schiffer  der  Prise  nicht  beeidigt  wird.

§.  31.

Wird  von  einem  der  bei  Schiff  oder  Ladung  Betheiligten  eine  Handlung
beantragt,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden  sind,  so  kann  die  Vornahme
derselben  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  dieser  Auslagen  hinreichenden
  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

§.  32.

Das  Verfahren  in  Prisensachen  ist  gebühren-  und  stempelfrei.

Die  in  Prisensachen  mitwirkenden  Beamten  erhalten  bei  Dienstreisen
außerhalb  ihres  Wohnortes  aus  Reichsmitteln  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  deren
Höhe  der  Reichskanzler  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Berichtigung.
Die  Ueberschrift  des  in  Nr.  2  des  Reichs-Gesetzblattes  enthaltenen  Gesetzes
vom  2.  Februar  1889  (Nr.  1841)  hat  zu  lauten:

Gesetz,  betreffend  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  und  Schutz  der
deutschen  Interessen  in  Ostafrika.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.