5.
Instruktion
für die
Prüfung der Postgehülfen,
vom 23. Mai 1871.
Prüfungs-Kommisssion.
Die Prüfung findet bei der Ober-Postdirektion vor einer
Kommission statt. Präses derselben ist der Ober-Postdirektor.
Als Mitglieder sind heranzuziehen:
1) der Ober-Postrath oder Postrath, oder, wo ein solcher
Beamter nicht angestellt ist, ein für das Examinationsgeschäft
vorzugsweise befähigter Büreaubeamter der
Ober-Postdirektion; )
5 der Bezirks-Postinspektor;)
3) der Vorsteher oder ein anderer geeigneter Beamter der
Orts-Postanstalt.
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung.
Der Postgehülfe kann sich nach einer Dienstzeit von
4 Jahren zur Prüfung melden. Die Meldung geschieht durch
Vermittelung des Vorstehers der Postanstalt, bei welcher der
Postgehülfe beschäftigt ist. In dem Berichte, mit welchem die
Meldung an die Ober-Postdirektion einzureichen ist, hat sich der
) :) Bei denjenigen Ober-Postdirektionen, bei welchen mehrere Posträthe
oder doInspekton fungiren, hat der Ober-Postdirektor nähere Bestimmung
zu treffen.