Metadata : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

5.
Instruktion
für  die

Prüfung  der  Postgehülfen,

vom  23.  Mai  1871.

Prüfungs-Kommisssion.

Die  Prüfung  findet  bei  der  Ober-Postdirektion  vor  einer
Kommission  statt.  Präses  derselben  ist  der  Ober-Postdirektor.
Als  Mitglieder  sind  heranzuziehen:

1)  der  Ober-Postrath  oder  Postrath,  oder,  wo  ein  solcher
Beamter  nicht  angestellt  ist,  ein  für  das  Examinationsgeschäft
  vorzugsweise  befähigter  Büreaubeamter  der
Ober-Postdirektion;  )

5  der  Bezirks-Postinspektor;)
3)  der  Vorsteher  oder  ein  anderer  geeigneter  Beamter  der

Orts-Postanstalt.

Anmeldung  und  Zulassung  zur  Prüfung.

Der  Postgehülfe  kann  sich  nach  einer  Dienstzeit  von
4  Jahren  zur  Prüfung  melden.  Die  Meldung  geschieht  durch
Vermittelung  des  Vorstehers  der  Postanstalt,  bei  welcher  der
Postgehülfe  beschäftigt  ist.  In  dem  Berichte,  mit  welchem  die
Meldung  an  die  Ober-Postdirektion  einzureichen  ist,  hat  sich  der

)  :)  Bei  denjenigen  Ober-Postdirektionen,  bei  welchen  mehrere  Posträthe
oder  doInspekton  fungiren,  hat  der  Ober-Postdirektor  nähere  Bestimmung
zu  treffen.