Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

24 Nr. 5. 1915. 
(4) Bekanntmachung vom 11. Januar 1915, betreffend Naturalquartier. 
Nach § 28b der Kriegsverpflegungsvorschrift findet das Kriegsleistungsgesetz 
auch auf die immobilen Teile des Heeres, wenn diese sich auf Märschen 
oder in sonstiger Ortsunterkunft befinden, mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Inanspruchnahme der Quartierverpflegung von demselben Truppen- 
teil an demselben Orte nicht länger als 5 Tage dauert, da vom 6. Tage 
Magazin= oder Selbstverpflegung einzurichten ist. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden werden auf diese Be- 
stimmung mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß durch dieselbe weiter- 
gehende Abmachungen der Ortsbehörden mit den Truppenteilen über die 
Fortgewährung der Quartierverpflegung nicht ausgeschlossen werden. 
Nach denselben Grundsätzen regelt sich die Furagelieferung. 
In dringlichen Fällen sind die Gemeinden verpflichtet, Naturalquartier 
und Verpflegung für die ersten 5 Tage ohne vorherige besondere Anordnung 
zur Versügung zu stellen. 
Schwerin, den 11. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 5 werden ausgegeben: Nr. 1 und 2 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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