Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

42 Nr. 7. 1916. 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 15. Januar 1916 (Stich- 
tag) vorhandene Bestand. · « 
Die Meldung hat zu erfolgen: 
a) bei Vorräten an Nußbaumholz (5 2 Ziff. 1) nach Kubikmetern (Fest- 
metern), ' 
b) bei den Walnußbäumen (§ 2 Ziff. 2) nach Stammzahl und Umfang, dessen 
Größenangabe von 20 cm zu 20 cm nach oben abzurunden ist. 
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 25. Januar 1916 unter Benutzung der vor- 
schriftsgemäß auszufüllenden amtlichen „Meldescheine für Nußbaumholz“ 
(§.6) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. II. des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu erstatten. 
*l6. 
Meldescheine. 
Die Meldescheine nebst Briefumschlägen sind anzufordern bei der von der Landes- 
zentralbehörde gleichzeitig bekanntgegebenen Stelle. 
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts 
anderes enthalten darf als die Kopfschrift „Betrifft Meldescheine für Nußbaumholz“, 
die kurze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer 
Adresse. Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen ange- 
geben werden. . · 
Wer gemäß § 5 Gegenstände zu melden hat, deren Eigentümer er nicht ist, hat 
iene Gegenstände gesondert von den eigenen unter Bezeichnung des Eigentümers auf 
dem Meldeschein anzugeben. · » 
Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten; 
auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere schriftliche Erklärungen in dem- 
selben Briefumschlag nicht beigefügt werden. 
8 7. 
Lagerbuchführung. 
Wer die im § 2 Ziffer 1 bezeichneten Vorräte an Nußbaumholz aus Anlaß des 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam hat, muß ein Lager- 
buch führen, aus dem jede Anderung an den Bestandsmengen und ihre Verwendung zu 
ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lager- 
buch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
g 8. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist 
ermächtigt, Ausnahmen von diesen Anordnungen zu gestatten.
	        
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