Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1024 Nr. 164. 1916. 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RE#Bl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 (Rel. S. 1133), betreffend die Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 
1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der zeit vom 30. Juli 1914 bi 
einschließlich 29. Januar 1917 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Jannar 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage 
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Betlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post- 
protestauftrages auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein- 
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen 
von 6v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. ab“. 
Der Zeitpunkt, vom dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- 
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht- 
zahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest 
mangels Zahlung erhoben. 4 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechfer, deren Protest- 
frist am 31. Januar 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage 
zu verteilen. « 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
  
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