Nr. 9. 1916. 49
(3) Bekanntmachung vom 16. Januar 1916, betreffend Veröffentlichung amt-
licher Bekanntmachungen.
A uf Veranlassung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin
weist das Ministerium auf die nachstehenden Gesichtspunkte für die Veröffent-
lichung amtlicher Bekanntmachungen der Militärbehörden hin:
« a) Die amtlichen Bekanntmachungen der Militärbehörden werden
künftig nur noch in dem Regierungs-Blatte für das Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin ganz veröffentlicht.
b) Im übrigen erfolgt ihre Bekanntgabe in ortsüblicher Weise durch
Ausruf, öffentlichen Anschlag oder Aushang.
T) Die größeren Zeitungen erhalten eine Notiz für den Anzeigenteil, in
der auf die amtliche Bekanntmachung ganz kurz hingewiesen wird.
Die Ortsobrigkeiten und die übrigen in Betracht kommenden Behörden
werden aufgefordert, vorstehende Gesichtspunkte künftig zu beachten.
Schwerin, den 16. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 17. Januar 1916, betreffend Höchstpreise für Motoren-
Betriebsstoff.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend
die Verwendung von Benzol usw. (Rbl. Nr. 129 S. 729 ff.), und die Bekannt-
machungen vom 3. und 12. November und 8. Dezember 1915, sowie vom
6. Januar d. Is. wird die nachstehende Anordnung des stellvertretenden
— in Altona vom 10. d. Mts. zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 17. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.