Nr. 12. 1916. 67
III.
Die Brotkarten sind vom 31. Januar d. Is. ab nach dem in der.
Anlage A.
abgedruckten Muster auf dünnem haltbaren Kartonpapier herzustellen und auszugeben.
Der „Ausweis“ kann auch in anderer Weise angeordnet werden.
IV.
Der durch die Anordnungen vom 27. September 1915 unter II — Rbl. Nr. 159 —
festgesetzte Zusatz zum Schlußsatz des § 11 der Anordnungen vom 15. Februar 1915, nach
welchem die Bäcker für die zurückgegebenen Brotkarten einen Zuschlag von 5 v. H.
erhalten sollten, wird aufgehoben.
V.
liber Gewährung von Zusatzbrotkarten wird an Stelle der bisherigen Anordnungen
das Nachstehende bestimmt: .
Allen männlichen Personen über 15 Jahre mit einem zur Landeseinkommensteuer
veranlagten Einkommen bis zu 3000 7 jährlich, soweit sie körperlich schwere Arbeit
verrichten oder durch ihre berufliche Tätigkeit fast ausschließlich auf Brotkost angewiesen
sind, können auf Antrag Zusatzbrotkarten auf 350 gr. Feinmehl wöchentlich nach dem
bisherigen Muster erteilt werden. Dasselbe kann ausnahmsweise bei weiblichen Per-
sonen stattfinden, wenn sie die vorgedachten Bedingungen erfüllen.
Die Erteilung von Zusatzbrotkarten ist abzukehnen, wenn der Antrag wegen der
größeren Anzahl zum Hausstande gehöriger Personen, insbesondere unerwachsener
Kinder, oder aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint.
Selbstversorger erhalten bis auf weiteres keine Zusatzbrotkarten.
Die Ausgabe der Zusatzbrotkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten bezw. Ge-
meindevorstände; jedoch haben die Kreisbehörden für ihre Bezirke zum Zwecke mög-
lichster Ersparung allgemeine Anordnungen zu erlassen und bei zu reichlicher Ausgabe
von Zusatzbrotkarten in einzelnen Fällen Einschränkungen anzuordnen.
Die Gesamtausgabe an Zusatzbrotkarten muß durch die Ersparungen des Kom-
munalverbandes, namentlich aus der Kinderreserve, gedeckt werden.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die ausgegebenen Zusatzbrot-
karten listemäßig zu buchen und diese Anschreibungen den Kreisbehörden monatlich
mitzuteilen.
Die Kreisbehörden haben auf Grund dieser Mitteilungen eine Zusammenstellung
zu machen und monatlich ohne die Unterlagen der Landesbehörde einzureichen.
VI.
Hinsichtlich der Selbstversorger wird darauf hingewiesen, daß durch Bestimmung
der Reichsgetreidestelle vom 1. Februar d. Is. ab die monatliche Verbrauchsmenge
wieder von 10 auf 9 kg. Brotgetreide für den Kopf herabgesetzt ist. Dabei entsprechen
vom 1. Februar 1916 ab einem Kilogramm Brotgetreide 800 Gramm Mehl.
Schwerin, den 15. Jannar 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.