Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

74 Nr. 14. 1916. 
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, 
schriftlichen Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen. — Die Bei- 
fügung einer Faktura ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der 
Inhaltsangabe. . 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden in Gemäßheit der genannten 
Gesetze mit Gefängnis bis zu einem Jahre bezw. Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
 
	        
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