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b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung erzielten Preis nicht übersteigt. -
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder größere Mengen als die vor-
geschriebenen auf einmal an einen Abnehmer verkauft oder höhere Preise als bisher
sich bezahlen läßt, hat die sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen.
§5 7.
Sonderbestimmungen für Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben.
Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben dürfen verarbeiten, bezw. auf-
arbeiten lassen:
. die gleichen Mengen, die gemäß § 6 zum Kleinverkauf freigegeben werden;
. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen Stoffzuschnitte;
. die bei ihnen beschlagnahmten Wirk= und Strickstoffe zu Gegenständen, welche
nach Maßgabe der übersichtstafel der Beschlagnahme unterliegen;
25 %% einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen beschlagnahmten Stoffe
z Ansnahme der Deckenstoffe im Stück (übersichtstafel, Gruppe II,
iffer 3).
Als Konfektionsbetriebe gelten nur diejenigen Betriebe, welche bis zum 1. März
1916 dem Webstoffmeldeamt eine von der örtlich zuständigen amtlichen Vertretung des
Handels oder Handwerks (Handels-, Handwerkskammern v ausgestellte Bescheini-
Lung einsenden, daß sie gewerbsmäßig bereits vor dem 1. Oktober 1915 Stoffe zu-
schneiden und fertige Erzeugnisse daraus herstellen ließen und dies noch gegenwärtig
tun. Auf der Rückseite dieser Bescheinigung muß der betreffende Betrieb angeben,
welche Stoffmengen er auf Grund der Ausnahmeerlaubnis zuschneiden und ver-
arbeiten läßt. .
Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur solche, die dem Webstoffmeldeamte einen
von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Ausweis einsenden, daß sie gemeinnützige Ein-
richtungen sind. · · . -- -;
§8.
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf
weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien
Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kennt-
lichmachung muß bis zum 1. März 1916 erfolgt sein. « ·
- §.9.
Eigentumslbertragung und Übernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten
Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
auf die von ihm bezeichneten Personen zu übertragen.
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