Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Von 
Nr. 21. 1916. 115 
g 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände 
betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt 
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. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw. 
ücksicht auf Farbe und Herstellungsart 
. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litew- 
ken, Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen 
(keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen), 
Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, 
der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können, 
Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb 
gepaspelt, 
Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen, 
. Männerhemden (ieedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und 
Männerunterhosen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und 
gebleichten Baumwollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen. 
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch 
die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K.R.A. beschlagnahmt. 
), Tor- 
nister, Militär-Rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehör- 
eute 
Packtaschen, Schanzzeug= und Drahtscheren-Futterale, 
ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt, 
Feldflaschenüberzüge aller Art, 
. Munitions= und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, 
Tränkeimer, Protschlitzsäcke, Zeltsäcke, 
. ZBeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke 
geeignet sind, 
Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in 
folgenden Abmessungen: 
211: 226, 224: 231, 231: 284, 240: 400, 248: 282, 270: 360, 
300: 500, 310: 311, 400: 500 cm, 
. Sandsäcke. 
5 3. 
Beschlagnahme. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht 
auf Qualität, beschlagnahmt. 
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, ver- 
fallen die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände. gleich- 
u beeschlagnahne, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen über- 
ritten sind. 
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