122 Nr. 22. 1916.
Belianntmachung,
Nr. W. M. 662/1. 16. K. R. A.
betreffend
Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk- und Strickwaren.
Vom 1. Februar 1916.
Auf Grund des a Ib des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
Gesetzsamml. S. 451) in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses
elehe vom 11. Dezember 1915 (REl. S. 813) — in Bayern auf Grund des
Artikels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang der
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend — wird hiermit folgende An-
ordnung zur allgemeinen Kenntnis gebracht: «-
Beim Verkauf von Web-, Wirk= und Strickwaren (gleichgültig aus welchen
Spinnstoffen dieselben hergestellt sind) sowie der hieraus gefertigten Erzeugnisse darf der
Verkäufer keinen höheren Preis vereinbaren, als er vor dem 31. Januar 1916 bei
gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielt hat. Hat der Verkäufer vor dem 31. Ja-
nuar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so darf er keinen höheren
Preis vereinbaren als den, welchen ein gleichartiges Geschäft innerhalb desselben
höheren Verwaltungsbezirks vor dem 31. Januar 1916 für den Gegenstand erzielt hat.
Altona, den 1. Februar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.