200 Nr. 40. 1916.
3. Zuwiderhandlungen ziehen die im § gb des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Rl. S. 813) angedrohten Strafen nach sich.
4. Bei Zuwiderhandlungen durch Angestellte gegen Ziffer 1 dieser Verordnung
ist der Leiter des Gasthofs in gleicher Weise strafrechtlich verantwortlich, wenn sich die
betreffende Postsendung in seinem Besitz befunden hat und ihm infolge Fahrlässigkeit
abhanden gekommen ist oder wenn er geduldet hat, daß der Angestellte die Postsendung
in seinem Besitz zurückbehielt.
5. Der Leiter des Gasthofes ist verpflichtet, den Wortlaut vorstehender Ziffern
in seinen Lokalitäten dergestalt zum Aushang zu bringen, daß auch seine Angestellten
jederzeit davon Kenntnis nehmen können.
Der vorstehenden Verordnung entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden gebeten, diese Verordnung öffeut-
lich bekannt zu machen.
Insoweit Ausnahmen von den bisherigen Bestimmungen über Gasthofssendungen
gewährt worden sind, behält es dabei sein Bewenden. ·
Es sind möglichst häufige unvermutete Prüfungen der Gasthofssendungen durch
Organe der Polizei in den Gasthöfen in bezug auf die Beachtung dieser Vorschriften
vorzunehmen.
v. Roehl.