Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

256 Nr. 52. 1916.— 
Kriegsministerium. 
Nr. W. I. 3834/1. 16. K. R.U. 
Erläuterungen 
zu der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und 
Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne vom 
31. Dezember 1915. 
  
Maßgebend ist in jedem Falle der Wortlaut der Bekanntmachung Nr. W. I. 
761/12. 15. K. R.A., von der jede gewünschte Anzahl Abdrucke durch die Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, bezogen 
werden kann. 
Erläuterungen zu § 1. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung if mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft 
getreten. Sie ist erfolgt zur Sicherstellung des Kriegsbedarfs und hat die Wirkung, daß 
die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegen- 
ständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über letztere 
nichtig sind, soweit nicht in späteren Paragraphen ausdrücklich Ausnahmen gestattet 
sind. Wer daher unbefugt beschlagnahmte Garne beiseite schafft, verwendet, verkauft 
oder kauft, macht sich strafbar. 
Es ist also verboten, Garne, soweit sie durch die Bekanntmachung betroffen sind, 
an jemand herauszugeben, oder sie auf den Weg zu bringen, auch wenn die Garne 
bereits vor Inkrafttreten der Bekanntmachung verkauft worden sind. 
Für die Entscheidung der privatrechtlichen Frage, wer jeweils Eigentümer der 
durch die Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist, ist die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Kriegsministeriums nicht zuständig. Jede in dieser Richtung an die Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung gestellte Anfrage ist zwecklos. 
Erläuterungen zu § 2. 
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Unter die Beschlagnahme für Garne fallen alle Web-, Trikot-, Wirk= und Strick- 
garne der im § 2 der Bekanntmachung bezeichneten Art, gleichviel welcher Farbe, 
d. h. alle Garne, welche zu Web-, Trikot-, Wirk= oder Strickwaren verarbeitet werden 
können, gleichgültig, ob sie nach Ansicht des Eigentümers für Heereszwecke geeignet 
sind oder nicht. 
Sogenannte Zephirgarne und Castorgarne fallen also auch unter die Be- 
schlagnahme, es sei denn, daß sie bereits am 31. Dezember 1915 als Stickgarne handels- 
fertig für den Kleinverkauf für Tapisseriezwecke aufgemacht waren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.