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Nr. 55. 1916. 297
Jahre noch nicht vom Betriebsunternehmer beschäftigt worden sind, ist der
Durchschnitt der Monate Januar und Februar 1916 zugrunde zu legen.
: Die reine Arbeitszeit derjenigen Personen, welche innerhalb der Arbeits-
stuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, darf 40 Stunden
in der Woche nicht übersteigen. «
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist den In-
habern der Arbeitsstuben freigestellt; die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 finden
dabei gleichfalls Anwendung.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die
Ausgabe der Arbeit vermitteluden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen-
meister u. dgl.) dürfen denjenigen Arbeitern (Arbeiterinnen), welche die
gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst herstellen (Heimarbeiter, Heim-
arbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende u. dgl.), sofern diese
ständig dieselben Gegenstände fertigen, nicht mehr als sieben Zehntel der ihnen
in der Zeit vom Anfang Oktober 1915 bis Ende Februar 1916 im Durch-
schnitt zugewiesenen Arbeitsmenge, im übrigen nicht mehr Arbeit übertragen,
als daß die Arbeiter bis sieben Zehntel des von ihnen in der angegebenen
Zeit im Durchschnitt verdienten Arbeitslohns erzielen. Sind solche Ar-
beiter neu angenommen, so daß für sie ein Anhaltspunkt dafür fehlt, welche
Arbeitsmenge oder welchen Arbeitsverdienst sie in der angegebenen Zeit
übertragen erhalten oder erzielt haben, so ist ihnen nicht mehr Arbeit zu über-
tragen, als daß sie bis sieben Zehntel desjenigen Verdienstes erzielen, welchen
sie nachweisbar im Durchschnitt der angegebenen Zeit wöchentlich bei ihrer
letzten Beschäftigungsstelle gehabt haben, in Ermangelung eines solchen Nach-
weises, als daß sie bis sieben Zehntel des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns)
verdienen.
Die Lohnsätze für die den vorstehend unter Ziffer 1, 3 bezeichneten Personen
übertragenen Arbeiten dürfen nicht geringer sein, als sie am 1. Februar
1916 waren. Das gleiche gilt für die vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten
Personen, soweit sie gegen Stücklohn beschäftigt sind. Arbeiten solche Per-
sonen in Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlohnsätze
nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die in vorstehender Ziffer 3 be-
zeichneten Arbeiter unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen erzielten
Verdienst einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Be-
trags zu leisten.
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den vorstehenden Ziffern 2, 3
bezeichneten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den sonst
die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwi-
schenmeistern u. dgl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen.
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und
Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der
Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen als
Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben Hundertsteln