Nr. 59. 1916. 335
II. Unsere zuständigen Ministerien treffen die zur Ausführung dieser Ver-
ordnung erforderlichen Anordnungen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. April 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. April 1916 zur Ausführung der Verordnung vom
heutigen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Gnaden-
erweisungen für Kriegsteilnehmer, bestimmen die unterzeichneten Ministerien,
was folgt:
A. Zum Abschnitt I.
J.
1. Die Verordnung bedeutet gegenüber den Verordnungen vom 27. Ja-
nuar und 14. Juni 1915 eine Erweiterung insofern als
1. auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten betroffen werden, die
nach dem 26. Januar oder 13. Juni 1915 aber vor dem 9. April
1916 begangen sind,
2. auch die Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigenschaft erst
nach dem 27. Januar oder 14. Juni 1915, aber vor dem 9. April
1916 erlangt haben.
Mit den hierdurch erforderlichen Maßgaben gelten für die Ausführung
der Verordnung die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 14. Juni 1915
(Rbl. Nr. 88).
2. Zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel wird folgendes bemerkt: Wenn
ein Kriegsteilnehmer, der von den Fahnen endgültig entlassen ist, nachträglich
wieder einberufen wird, so ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Straftat vor
der Einberufung begangen ist, die zweite Einberufung als eine neue Einberufung
anzusehen, so daß z. B. eine Straftat, die nach der Entlassung und vor der zweiten
Einstellung begangen ist, unter die Verordnung fällt; es ist aber zulässig, den