Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

408 Nr. 73. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 3. Mai 1916, betresffend Papier-Ersparnis. 
i die Versorgung der Papierfabriken mit dem zur Papierherstellung er- 
forderlichen Material zu fördern, erscheint es erforderlich, alle überflüssigen Be- 
stände an gebrauchtem Papier und Pappe den Papierfabriken als Altpapier zu- 
zuführen. 
Es ist beobachtet worden, daß in den weitesten Kreisen, namentlich im ge- 
schäftlichen Verkehr, die große Bedeutung der Ersparung von Papier noch nicht 
genügend erkannt wird. Das Bestreben, für die vielen, namentlich im öffent- 
lichen Interesse liegenden Verwendungszwecke die nötigen Mengen an Papier 
sicherzustellen, muß durch haushälterischen Verbrauch von Papier aller Art von 
jedermann gefördert werden. Insbesondere wird denjenigen Kreisen der Be- 
völkerung, die im geschäftlichen Verkehr große Mengen Papier verwenden, die 
größte Sparsamkeit, namentlich im Schreib= und Druckpapierverbrauch, emp- 
fohlen. Große Ersparnisse können auch dadurch erzielt werden, daß die Käufer 
von Waren aller Art von der Forderung des Einpackens und des Einwickelns, 
soweit möglich, Abstand nehmen. 
Schwerin, den 3. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 5. Mai 1916 über das Schlachten von jungen Rindern. 
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für 
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rl. S. 515) wird hier- 
durch folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Das Schlachten von jungem Rindvieh (Bullen und Starken), welches noch 
nicht mindestens zwei breite Zähne hat, ist verboten. 
Das Schlachten von Kälbern unter sechs Wochen wird durch dies Verbot 
nicht betroffen. 
§52. 
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil 
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil 
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.
	        
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