412 Nr. 74. 1916.
Anlage 1.
Kontrollftelle für freigegebenes Leber, Berlin
Satzungen der Kontrollstelle für freigegebenes Leder.
Ws 1.
Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder mit dem Sitz in Berlin hat darüber
zu wachen, daß das seitens der Heeres= und Marineverwaltung für den Zivilbedarf frei-
egebene Leder nur unter den vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) genehmigten
Bbtngungen in den Verkehr gebracht wird. Die Kontrollstelle hat das Recht, die Ein-
haltung ihrer Bedingungen durch Festsetzung von Vertragsstrafen zu sichern; sie ist
außerdem befugt, diejenigen, welche gegen diese Bedingungen verstoßen, von weiteren
Bezügen freigegebenen Leders auszuschließen.
8 2.
Die Kontrollstelle besteht aus einem Überwachungsausschuß und aus einem Ar-
beitsausschuß. Letzterer erledigt die laufenden Angelegenheiten.
§ 3.
Die Aufsicht über die Kontrollstelle führt der Reichskanzler (Reichsamt des In-
nern); er hat gegen alle Beschlüsse und Maßnahmen der Kontrollstelle ein Einspruchsrecht.
g 4.
Der Überwachungsausschuß besteht aus folgenden Herren:
Eugen Wallerstein, Offenbach a. M., Schuhfabrikant,
als Vorsitzenden,
Paul Bierbach, Berlin, Obermeister der Schuhmacherinnung,
als stellvertretenden Vorsitzenden,
Emil JFacoby, Berlin, Schuhhändler,
Otto Klausner, Berlin, Schuhgroßhändler,
Heinrich Knoch, Hirschberg a. Saale, Lederfabrikant;
Hermann Krause, Berlin, Leder-Kleinhändler,
Johannes Lehn, Berlin,
als Bevollmächtigten der Kriegsleder Aktiengesellschaft,