464 Nr 79. 1916.
88.
Das Wahlrecht kann, abgesehen von den Bestimmungen im zweiten und
dritten Absatze dieses Paragraphen, von dem Wahlberechtigten nur persönlich
ausgeübt werden.
Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen übt ihr Ver-
treter das Wahlrecht aus.
Frauen sowie Personen, welche gemeinschaftlich ein das Wahlrecht zur
Landwirtschaftskammer verleihendes Grundstück als Eigentümer, Nutzeigen-
tümer oder Pächter besitzen, haben das Wahlrecht durch einen schriflich bevoll-
mächtigten Stellvertreter auszuüben.
89.
Jeder Wahlberechtigte ist zur Ausübung der Wahl nur in demjenigen
Wahlkreise befugt, in dem er zur Zeit der Vornahme der Wahl seinen Wohn-
sitz hat.
Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlkreisen einen Wohnsitz, so darf
er das Wahlrecht nur in einem dieser Wahlkreise ausüben. Es bleibt ihm über-
lassen, in welchem Wahlkreis er wählen will.
8 10.
Wählbar sind Mäumer. die das dreißigste Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie
a) nach § 4 wahlberechtigt sind oder
b) mindestens 10 Jahre hindurch auf Grund des § 4 wahlberechtigt
gewesen sind bezw. vor der ersten Wahl zur Landwirtschaftskammer
wahlberechtigt gewesen sein würden, und innerhalb Unseres Groß--
herzogtums ihren Wohnsitz beibehalen haben.
Nicht wählbar sind Männer, auf die die Voraussetzungen des § 5 Ziffer 1
oder 2 zutreffen.
E 11.
Die Wahlen zur Landwirtschaftskammer finden an den durch die Wahl-
ordnung (§ 15 Abs. 5) zu bestimmenden Wahlorten statt.
8 12.
Für jeden Wahlkreis und für jede Abteilungswahl ist von der Landwirt-
schaftskammer eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen, die an den durch die
Wahlordnung bestimmten Orten des Wahlkreises eine Woche lang öffentlich
auszulegen ist.