Nr. 79. 1916. 471
8 34.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Veranlagung und
Erhebung der Beiträge erläßt Unser Ministerium des Innern.
35.
Für das erste Geschäftsjahr sollen der Landwirtschaftskammer auf ihren
Antrag nach Bedarf Vorschüsse aus den Mitteln Unserer Renterei gewährt
werden.
V. Landesherrliche Aussicht.
§ 36.
Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht Unseres Ministeriums
des Innern.
Unsere Ministerien sind befugt, durch Vertreter an allen Verhandlungen
der Landwirtschaftskammer, der Ausschüsse und des Vorstandes teilzunehmen.
§ 37.
Alljährlich hat die Landwirtschaftskammer nach näherer Bestimmung
Unseres Ministeriums des Innern einen Bericht zu erstatten über die Ver-
wendung ihrer Mittel, über ihre Tätigkeit und über die Enwickelung der Land-
wirtschaft im verflossenen Geschäftsjahre.
Dem Berichte ist die geführte Jahresrechnung in einer Ausfertigung an-
zuschließen.
8 38.
Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Landwirtschaftskammer
für das nächstfolgende Geschäftsjahr ist alljährlich Unserem Ministerium des
Innern vorzulegen.
8 39.
Die Landwirtschaftskammer kann durch Beschluß Unseres Staatsministe-
riums aufgelöst werden. "“
Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monate vom
Tage der Auflösung ab erfolgen müssen.
Die neugewählte Landwirtschaftskammer ist innerhalb 6 Monate nach er-
folgter Auflösung zu berufen.