Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 79. 1916. 471 
8 34. 
Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Veranlagung und 
Erhebung der Beiträge erläßt Unser Ministerium des Innern. 
35. 
Für das erste Geschäftsjahr sollen der Landwirtschaftskammer auf ihren 
Antrag nach Bedarf Vorschüsse aus den Mitteln Unserer Renterei gewährt 
werden. 
V. Landesherrliche Aussicht. 
§ 36. 
Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht Unseres Ministeriums 
des Innern. 
Unsere Ministerien sind befugt, durch Vertreter an allen Verhandlungen 
der Landwirtschaftskammer, der Ausschüsse und des Vorstandes teilzunehmen. 
§ 37. 
Alljährlich hat die Landwirtschaftskammer nach näherer Bestimmung 
Unseres Ministeriums des Innern einen Bericht zu erstatten über die Ver- 
wendung ihrer Mittel, über ihre Tätigkeit und über die Enwickelung der Land- 
wirtschaft im verflossenen Geschäftsjahre. 
Dem Berichte ist die geführte Jahresrechnung in einer Ausfertigung an- 
zuschließen. 
8 38. 
Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Landwirtschaftskammer 
für das nächstfolgende Geschäftsjahr ist alljährlich Unserem Ministerium des 
Innern vorzulegen. 
8 39. 
Die Landwirtschaftskammer kann durch Beschluß Unseres Staatsministe- 
riums aufgelöst werden. "“ 
Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monate vom 
Tage der Auflösung ab erfolgen müssen. 
Die neugewählte Landwirtschaftskammer ist innerhalb 6 Monate nach er- 
folgter Auflösung zu berufen.
	        
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