Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 89. 1916. 533 
Sonstige Knochen . . Pfund -/ 0,10 
t ohne Schlund Gesalzen oder t frisch „ „ 2,80 
Rinderzunge mit Schr und „ „ 2— 
Gehirn "„„ „1,.40 
Luneeee "„"„„ „ 00 
er .............---·,s » « 
Herd « . · - - · - « . . o « « 1,80 
Milz..wg .. « „ 0,30 
Nieeeen:t „ „ 1,20 
Euter „ „ 0,80 
Schwanz .......,, „ 1,50 
Kaldaunen mit Labmagen gebrüht .·. .. ,,,,0,50 
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben. werden. 
II. Kalbfleisch. 
1. Nüchterne Kälber. 
Rücken, Keule und Niere... .. Pfund -7 1,45 
Alles übrige Fleisch.w » „ 1,30 
2. Mastkälber. 
Rücken, Keule und Nerrer ifund M 2, — 
Schieres Kalbfleisch- .........-.. „ „ 2,40 
Schnitzel ........... « „ 2,80 
Blatt# . „ „ 1,80 
Alles übrige Fleisch. ........... ,, ,,1,60 
3. Kram von Kälbern. · 
Kalböleber..............."Pfund-lz2,35 
LungeundHer.. ....... ,, ,,0,85 
Kopf ohne gig und Hirn. ... ,,»0,30 
Kopf mit Zunge und Hirn,n mit Vaut ** ... „ „ 0,65 
Zunge mit Schlund ... « „ 1,35 
Zunge ohne Schludd » „ 1,70 
ehirn ,,,1,10 
Fuße mit Haut gebrüht .......... » „ 0,50 
.......... „ „ 0,30 
Michsmiilh ......-......... ,,,,2«,35 
Kalbsfettroh. . »»1,70 
Knochenbeilagen dürsen nicht gegeben werden. 
III. Die Preisfestsetzungen unter I für Rindfleisch treten Pos ofort, die Preis- 
festsetzungen unter II für Kalbfleisch treten am 15. Juni d. Is. in Kraft. 
Schwerin, den 7. Juni 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        
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