Nr. 89. 1916. 533
Sonstige Knochen . . Pfund -/ 0,10
t ohne Schlund Gesalzen oder t frisch „ „ 2,80
Rinderzunge mit Schr und „ „ 2—
Gehirn "„„ „1,.40
Luneeee "„"„„ „ 00
er .............---·,s » «
Herd « . · - - · - « . . o « « 1,80
Milz..wg .. « „ 0,30
Nieeeen:t „ „ 1,20
Euter „ „ 0,80
Schwanz .......,, „ 1,50
Kaldaunen mit Labmagen gebrüht .·. .. ,,,,0,50
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben. werden.
II. Kalbfleisch.
1. Nüchterne Kälber.
Rücken, Keule und Niere... .. Pfund -7 1,45
Alles übrige Fleisch.w » „ 1,30
2. Mastkälber.
Rücken, Keule und Nerrer ifund M 2, —
Schieres Kalbfleisch- .........-.. „ „ 2,40
Schnitzel ........... « „ 2,80
Blatt# . „ „ 1,80
Alles übrige Fleisch. ........... ,, ,,1,60
3. Kram von Kälbern. ·
Kalböleber..............."Pfund-lz2,35
LungeundHer.. ....... ,, ,,0,85
Kopf ohne gig und Hirn. ... ,,»0,30
Kopf mit Zunge und Hirn,n mit Vaut ** ... „ „ 0,65
Zunge mit Schlund ... « „ 1,35
Zunge ohne Schludd » „ 1,70
ehirn ,,,1,10
Fuße mit Haut gebrüht .......... » „ 0,50
.......... „ „ 0,30
Michsmiilh ......-......... ,,,,2«,35
Kalbsfettroh. . »»1,70
Knochenbeilagen dürsen nicht gegeben werden.
III. Die Preisfestsetzungen unter I für Rindfleisch treten Pos ofort, die Preis-
festsetzungen unter II für Kalbfleisch treten am 15. Juni d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 7. Juni 1916.
Landesbehörde für Volksernährung
Kleffel. v. Böhl. Capobus.